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schworenen, Angaben falscher Namen und Titel zuständigen Be-amten gegenüber usw.; ja selbst in diesem Fall des staatlichenInteresses wird die Strafe überhaupt oder ihre Höhe oft daran geknüpft,dafs ein ökonomisches Interesse den Täter bestimmt hat. So wird dieFälschung von Pässen, Dienstbüchern usw. mit dem Zusatz unter Strafegestellt, dafs sie »zum Zwecke des besseren Fortkommens« geschehe;so wird, ganz besonders charakteristisch, die Fälschung des Personen-standes (Kindesunterschiebung usw.) mit Gefängnis bis zu drei Jahrenbestraft, aber, »wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht be-gangen wurde«, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Wie nun eineKindesunterschiebung zweifellos aus sehr viel unsittlicheren und ver-brecherischeren Motiven als aus Gewinnsucht geschehen kann und soder schlimmere Verbrecher blofs, weil er kein Geldinteresse hatte, einerelativ grofse Milde der Bestrafung erfährt —, so ist es auch im all-gemeinen kein Zweifel, dafs unzählige betrügerische Vorspiegelungendas Glück, die Ehre und alle Güter von Menschen überhaupt vernichtenkönnen, ohne Strafe zu finden, es sei denn, dafs der Betrüger dabei einen»Vermögensvorteil« gesucht hat. Indem das Vermögensinteresse so vonvornherein in den Begriff des Betruges hineingelegt ist, wird zwarfür die Kriminalpraxis jene Einfachheit und Klarheit gewonnen» die derReduktion auf Geld allenthalben eigen ist — aber um den Preis, dasRechtsgefühl sehr unbefriedigt zu lassen. Aus dem ganzen Umkreisder Beschädigungen, die jemand durch Betrug erleiden kann, wird geradenur die in Geld ausdrtickbare zu strafrechtlicher Verfolgung heraus-gehoben und dadurch als diejenige bezeichnet, die allein eine Sühne vomStandpunkt der gesellschaftlichen Ordnung aus fordere. Da die Absichtdes Gesetzes doch sein mufs, alle betrügerische Vernichtung personalerWerte zu bestrafen, so kann es nur von der Voraussetzung ausgehen,dafs alle auf diese Art zerstörbaren Werte ein Geldäquivalent besitzen.Es kommt hier also die Idee des Wergeides, wenngleich in rudimentärerForm, wieder zur Geltung. Wenn dieser Idee gemäfs eine Vernichtungpersonalen Wertes durch Hingabe von Geld an den Beschädigten aus-geglichen werden konnte, so war die Voraussetzung, dafs dieser Werteben auf Geld reduzierbar ist. Das moderne Strafrecht lehnt freilichdie Konsequenz ab, dafs die betrügerische Schädigung durch Geld-hingabe des Täters an den Beschädigten hinreichend gesühnt sei; aberan dem Objekte der Tat läfst sie die Vorstellung haften, dafs jederdurch Betrug entreifsbare Wert sich in einer Geldsumme müsse dar-stellen lassen.
Hat das Bedürfnis nach möglichster Unzweideutigkeit der Rechts-
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