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Philosophie des Geldes / von Georg Simmel
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norm zu dieser ganz ungeheuerlichen Beschränkung der gegen Betrugzu schützenden personalen Werte auf die in Geld auszudrückenden ge-führt, und die anderen zu quantites negligeables herabgedrückt soführt eben dasselbe zu entsprechenden Bestimmungen des Zivilrechts.Wortbruch und Chikane, durch die jemand in die ärgsten Unannehm-lichkeiten und Verluste verwickelt wird, berechtigen ihn nach deutschemRecht zu keinerlei Anspruch an den Schädiger, wenn er nicht imstandeist, den Geldwert der erlittenen Schädigung nachzuweisen. Ich nennenur einige von Juristen selbst hervorgehobene Fälle: der Mieter, demsein Hauswirt den Garten trotz seines kontraktlichen Mitbenutzungs-rechtes verschliefst, der Reisende, dem der Hotelier das schriftlich zu-gesagte Unterkommen verweigert, der Schulvorsteher, bei dem derengagierte Lehrer kontraktbrüchig wird, ohne dafs er imstande wäre,gleich Ersatz für ihn zu beschaffen alle diese Fersonen werden, ob-gleich ihr Recht auf Schadensersatz sonnenklar ist, diesen Anspruch nichterheben können, weil ihr Schaden sich nicht einer bestimmten Summegleichsetzen läfst. Wer wollte das Geldäquivalent jener inneren undäufseren Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen auf Heller undPfe nn ig nachweisen? Gelingt aber dieser Nachweis nicht, so sinddie fraglichen Beschädigungen für den Richter eben auch quantitesnegligeables, sie existieren für ihn nicht. In einer ungeheueren Zahlvon Lebensbeziehungen ist der Geschädigte schlechthin rechtlos, er hatweder die moralische Genugtuung, den Schädiger strafrechtlich verfolgtzu sehen, noch die ökonomische, einen Ersatz für seine Einbufsen undÄrgernisse von ihm zu erlangen. Da nun aber, wie nochmals betontwerden mufs, die Präsumtion des Rechtes doch ist, alle Güter derIndividuen gegen unrechtmäfsige Beschädigung zu sichern; da dieseSicherung jetzt, wie sich ergibt, eine grofse Summe von Gütern, sobaldihr Wert nicht in Geld substanziiert werden kann, nicht umfafst; so folgtals Voraussetzung dieser ganzen Rechtsanschauung, dafs alle personalenGüter ein Geldäquivalent besitzen, abgesehen natürlich von der Un-verletztheit des Körpers und, in einigen Beziehungen, der Ehre, diedas Recht gleichfalls garantiert. Die aufserordentliche Vereinfachungund Vereinheitlichung des Rechtssystems, die diese Reduktion auf dasGeldinteresse mit sich bringt, im Verein mit dessen tatsächlicher Herr-schaft, hat so zu der Fiktion seiner Alleinherrschaft geführt, ganz ent-sprechend der auch auf anderen Gebieten merkwürdigen praktischenGleichgültigkeit gegen die nicht in Geld ausdrückbaren, wenngleichtheoretisch als die höchsten anerkannten Werte.

Es ist interessant zu beobachten, wie entgegengesetzt sich das