Zweites Kapitel.
Betrieb und Betriebsformen.
A. Begriff und Wesen des Betriebes.
Unter einem Betrieb wollen wir verstehen eine Veransta 1-tung zum Zwecke fortgesetzter Werkverrichtung 1 .In dieser Begriffsbestimmung ist Folgendes enthalten:
An Thätigkeit, an Ausführung, an Werkverrichtung denken wirzunächst, wenn wir von dem „Betreiben“ einer Sache sprechen.Diese Vorstellung mufs auch der wissenschaftliche Begriff desBetriebes scharf zum Ausdruck bringen, damit einer Ablenkungder Gedanken in anderer Richtung vorgebeugt werde. Wirsollen weder an die Veranlassung, noch an die Verwertung derThätigkeit denken, wo wir von „Betrieben“ reden. Aber nichtjede Thätigkeit an sich ist schon ein „Betrieb“. Vielmehr müsseneinschränkende Merkmale hinzutreten, um aus aller irgendwie sichvollziehenden Thätigkeit „Betriebe“ auszusondern. Indem wir voneiner Werkverrichtung sprechen, drücken wir schon aus, dafs essich um einen Komplex von Thätigkeiten, um eine Summe von
1 Was hier erstmalig versucht wird, ist die Festlegung des ökonomischenBegriffes des Betriebes. Er unterscheidet sich von dem juristischen. DerJurisprudenz hat sich die Notwendigkeit einer genauen Formulierung desBetriebsbegriffes vor allem durch die neuere Arbeitergesetzgebung aufgedrängt.Am ausführlichsten und scharfsinnigsten ist in der juristischen Litteratur dasThema abgehandelt bei H. Ros in, Das Recht der Arbeiterversicherung.Bd. I. Die reichsrechtlichen Grundlagen. Berlin 1893. §§ 33 ff. Rosin defi-niert den „Betrieb“ „im Sinne des Gesetzes* als einen „Inbegriff erlaubterwirtschaftlicher Thätigkeiten von verhältnismäfsiger Kontinuität und Dauer“(a. a. 0. S. 209). Das „erlaubt“ giebt die rechtliche Färbung, die dem öko-nomischen Begriff fehlt.