44 Einleitung. Die Organisation der wirtschaftlichen Arbeit.
und Pantalons „trigonometrisch“ aufnimmt, bis zur Werkstätte desSchuhmachers, welcher ins Grofse für Messe und Export arbeitet,ohne Leisten und Pfriemen anders als nach Väter Sitte zu hand-haben, ist von Fabriken und Fabrikanten die Rede . . . Dannaber das Fabrik wesen, wie vielseitig sind nicht die allgemeinvolkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen, staatlichen Umgestaltungenund Eigenwirkungen, welche von der Fabrik ausgegangen sind undfortwährend ausgehen . . Also klagend leitete Schäffle vornun mehr als vierzig Jahren seinen Aufsatz über das „Fabrikwesen“im „Deutschen Staatswörterbuch “ 1 ein. Wie laut aber und schmerz-erfüllt müfste erst das Klagelied sich gestalten, das wir heute einerErörterung dieses Begriffes vorausschicken wollten, nachdem vierzigJahre ins Land gegangen sind, ohne dafs auch nur ein einzigesbefriedigendes Wort zur Klärung des Begriffes Fabrik gesprochenwäre, der vielmehr verschwommener, unklarer, mehrdeutiger, mifs-brauchter geworden ist, je reicher sich das Wirtschaftsleben indiesem Menschenalter gestaltet hat! Keiner der Ausdrücke, diewir bisher für Betriebsformen kennen gelernt haben, ist auch nurannähernd so viel verwandt wie der Ausdruck Fabrik, aber geradedeshalb vielleicht ist auch keiner, weder in der wissenschaftlichenLitteratur noch in der Gesetzes- und Richtersprache noch im täg-lichen Leben so unbestimmt wie er.
Charakteristisch für die Unsicherheit des Sprachgebrauchs istdie Thatsache, dafs unser oberster Gerichtshof bis vor kurzemüberhaupt keine allgemein gültige Bestimmung des Begriffs „Fabrik“mehr aufzustellen für gut befand. Erst neuerdings hat er wenigstenseine Art von Umschreibung versucht, die manches Treffendes nebenSchiefem enthält 2 . Wie mufs es da in den einzelnen Gesetzen aus-
1 Herausgegeben von Bluntschli und Brater. Band III, 1858.
2 Die Entscheidung des Reichsgerichts lautet: Wenn der Gesetzgeberselbst auch unterlassen hat, eine erschöpfende und durchgreifende Erklärungdes Begriffs „Fabrik“ aufzustellen, indem insbesondere auch die in § 1 desUnfallversicherungsgesetzes enthaltene Definition eine Geltung ausdrücklichnur innerhalb der Grenzen des gedachten Gesetzes beansprucht, so ist manin Theorie und Praxis doch darüber einverstanden, dafs es verschiedene Merk-male giebt, welche für den Begriff „Fabrik“ wesentlich sind, und bei derenFehlen von dem Betriebe einer solchen nicht gesprochen werden kann. Hier-her gehören namentlich die Gröfse und Ausdehnung der Räumlichkeiten, dieZahl der dauernd beschäftigten Arbeiter (vgl. §§ 184 und 284 a der Gewerbe-ordnung), die vorwiegend mechanische (im Gegensatz zu einer künstlerischen,wissenschaftlichen u. s. w.) Art ihrer Thätigkeit und der Grundsatz der Arbeits-teilung. Dem Fabrikbetriebe weniger wesentlich, wenn auch regelmäfsig