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1 (1902) Die Genesis des Kapitalismus
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Zweites Buch. Die Genesis des modernen Kapitalismus .

sich also der Grundeigentümer die Möglichkeit, höhere Renten zufordern, bezw. das Grundstück vorteilhafter zu verkaufen. Da-durch aber wurde bewirkt, dafs sich das Grundeigentum in denHänden seiner ursprünglichen Besitzer bis in eine Zeit hinein er-hielt, da sein Wert auf eine gegen früher ungeheure Höhe ge-stiegen war.

3. Dafs die thatsächliche Steigerung der Grundrentein den mittelalterlichen Städten eine sehr beträchtliche gewesen ist,wie es in dem letzten Satze angedeutet wurde, müfsten wir ohneweiteres annehmen, auch wenn wir keine quellenmäfsigen Belegedafür hätten. Ich glaube, dafs (verhältnismäfsig) das Anwachsender städtischen Grundrente während des Mittelalters namentlichwohl in der Zeit von 1200 bis 1400 seines gleichen erst wiederin den Städten des 19. Jahrhunderts erlebt hat, abgesehen natürlichvom Altertum.

Die rasche Zunahme der Bevölkerung, die beträchtlicheSteigerung der Produktivität der Arbeit und die durch die Mauer-ringe hervorgerufene Zusammenpferchung der Bewohner wirktenzusammen, um die Preise der Grundstücke rasch in die Höhe zutreiben und auf einem Punkte anlangen zu lassen, der uns in Er-staunen setzt. Es ist nicht leicht zu glauben, dafs der Quadrat-meter Bauland in Florenz am Ende des 13. Jahrhunderts in einemgrofsen Komplexe (500 qm) 5 bis 6 Mk. heutiger Währung, inkleinen Parzellen (man verkaufte fünfquadratfufsweise) sogar 10 bis20 Mk. kostete, und doch geht es aus einer grofsen Anzahl vonVerkaufsurkunden, wie wir noch sehen werden, mit Sicherheit her-vor. Bedurfte es nun wohl, um solche Preise zu erzielen, desganzen Reichtums der rasch an wachsenden Arnostadt, so erfahrenwir doch auch aus andern Städten, dafs während des 13. und 14. Jahr-hunderts die Grundpreise enorm in die Höhe gehen and die Bau-plätze baldmit unglaublich hohen Preisen bezahlt 1 wurden. Und

mens dieser Rechtsverhältnisse schiiefsen darf. Nach älterer deutscher Auf-fassung entbehrte bekanntlich die Miete der dinglichen Wirkung; sie galtwohl gar nicht im eigentlichen Sinne als Rechtsgeschäft , sondern vielmehrals eine Art von rechtsunverbindlicher Übereinkunft. Daher sie in denmeisten Fällen der urkundlichen Fixierung entbehrte. Vgl. von Brünneck,Zur Geschichte der Miete und Pacht in den deutschen und germanischenRechten des M.A., in der Zeitschr. f. R.G. 1, 138 ff.

1 Arnold, Gesch. des Eigentums, 64 ffür Basel); Pauli 1, 46 (fürLübeck).