Druckschrift 
1 (1902) Die Genesis des Kapitalismus
Entstehung
Seite
289
Einzelbild herunterladen
 

Zwölftes Kapitel. Die Anfänge des bürgerlichen Reichtums. 289

Städten berichtet wird 1 , viele alte Geschlechter Metzger- undFleischerbänke, Brottische, Schrotämter, Mühlen und dergleichenGewerbsanstalten zu eigen, die sie gegen Entgelt den Handwerkernüberliefsen. Eine noch intensivere Verwertung des Grundeigentumsermöglichte endlich die Ausnutzung der auf bestimmten Grund-stücken haftenden Gerechtsamen, wie das Recht, Bier zu brauen,Wein zu schenken 2 * , Müllerei zu betreiben 8 9 und ähnliches.

2. Die Form der Nutzung 4 * ist ursprünglich vorwiegend dieLeihe, sei es als Erbleihe, sei es als Zeitleihe, in letzterem Falleauf Lebzeiten 6 oder auf bestimmte Termine, z. B. 100 oder 200Jahre 6 . Es entsprach diese Rechtsform leihweiser Überlassungder geringen Produktivität der Arbeit in der frühen Zeit und derdamit zusammenhängenden geringen Leistungsfähigkeit des Werk-tätigen Volks, wie Arnold sehr richtig ausgeführt hat. Dieseder älteren Zeit eigentümliche Nutzung des Grund und Bodens istaber ökonomisch deshalb vor allem bedeutsam, weil sie den Grund-eigentümern gestattete, von der Steigerung der Grundrente zu pro-fitieren. Denn auch bei der Erbleihe dürfen wir sowohl eine Er-höhung der Zinsen von Zeit zu Zeit 7 , als sogar wohl auch einengelegentlichen Rückkauf der Rente und häufig oder meist ein Vor-kaufsrecht bei der Veräufserung 8 annehmen. In diesem Falle, so-wie überall dort, wo wir eine Befristung der Leihe finden ®, sicherte

1 Vgl. z. B. für Hamburg : den Lib. act. a. a. 0. XVIII, 13 f.; LXXI1,12; CXLVII, 9,26; für Frankfurt : Joh. Carl vonFickard, Die Entstehungder Reichsstadt Fr. etc. 1819. S. 150/51, und Böhmer, 217. 247. 288. 350.352. 384; für Augsburg: P. von Stetten , Kunst- und Gewerbegesch. vonAugsb. 1 (1779), 4; für Würzburg : Rosenthal, Gesch. des Eigentums in derStadt W. (1878), 44; für Breslau: Klosen, Von Breslau . Dok. Gesch. und Be-schreibung 1 (1781), 501. 516. 632, Tschoppe u. Stengel, Sammlung zurGesch. des Ursprungs der Städte etc. (1832), 259.

a von Maurer 2, 179.

a Für Köln : Chr. d. St. 14, XXIII.

4 Uber diesen Punkt sind wir am besten unterrichtet, dank der aufS. 301 citierten rechtshistorischen Litteratur, auf die ich hier verweise.

B Vgl. z. B. Strafsb. U.B. Bd. III. Nr. 225. 313.

8 Str. U.B. 3 Nr. 75. 120. 173.

7 Dafür enthält besonders viele Beispiele das Lübecker Ober-Stadtbuch.Siehe Rehme a. a. O. (unten S. 301).

8 Vgl. z. B. für Würzburg Rosenthal, a. a. O. 49.

9 Sicherlich war auch die einfache Miete in den mittelalterlichenStädten verbreitet; vgl. für Konstanz Beyerle, 76. Auch hier gilt, dafsman aus der Seltenheit der Urkunden nicht auf die Seltenheit des Vorkom-

Sombart, Der moderne Kapitalismus. I. 19