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Zweites Buch. Die Genesis des modernen Kapitalismus.
geschaffene Gegensatz zwischen den beiden Bestandteilen der städti-schen Bevölkerung (den Grundbesitzern und den SchutzbefohlenenHintersassen, das sind alle Gewerbetreibenden, die „Zünfte“), ausdem sich dann erst der des verfassungsrechtlichen Einflusses ab-leitete, ist so mächtig, dafs er alle Verschiedenheiten der ständi-schen Entwicklung in den Städten des Mittelalters zurücktretenläfst und allerwärts zu der grofsen Spannung führt, die in denKlassenkämpfen des 13. und 14. Jahrhunderts ihre Lösung flndet.Die Einheitlichkeit der städtischen Entwicklung, wie wir sie inallen westeuropäischen Staaten beobachten, würde völlig unerklär-lich sein, wenn wir sie nicht zurückzuführen vermöchten auf diein allen Städten sich gleichmäfsig abwickelnde Gestaltung derGrundbesitzverhältnisse, mochte im übrigen die verfassungsrecht-liche Struktur der Stadt, mochte die zufällige Veranlassung derStadtgründung sein, welche sie wollte.
Was uns nun aber an dieser Stelle interessiert, ist ein anderes;es ist die Thatsache , die sich schon ohne weiteres aus den vorauf-gegangeneu Feststellungen ergiebt, dafs der gröfste Teil derstädtischen Grundrente als unearned increment denwenigen grundbesitzenden Familien der Stadtge-meinde Zuwachsen mufste. Die quellenmäfsige Bestätigungdieser einleuchtenden Feststellung enthält jedes Erbebuch, jedeSammlung städtischer Privaturkunden, die uns aus dem Mittelalterüberkommen sind. Es wird für unsere Zwecke genügen, wenn ichdie folgenden Punkte hervorhebe.
1. Die Verwendung des Grund und Bodens, der sichin den Händen der Geschlechter befand, erfolgte nicht nur durchÜberlassung der nötigen Bauplätze für Wohnhäuser an die werk-thätige Bevölkerung, sondern auch durch Anlage und entgeltlicheÜbertragung von Werkstätten, Verkaufsbuden und dergl. Im letz-teren Falle war sie natürlich besonders einträglich. Jeder Grund-besitzer durfte auf seinem Grund und Boden Strafsen undMärkte anlegen und darauf bauen, was er wollte: Privathäuser,aber auch Gewerbsbuden, Stände, Gewerbshallen etc. und für derenBenutzung eine Abgabe in irgend einer Form erheben. So hatten,wie wir annehmen dürfen und wie uns auch aus verschiedenen
seiner für die gesamte städtische Entwicklung grundlegenden Bedeutungfestgestellt. Vgl. z. B. für Köln die Einleitung K. Hegels zum 14. Bd. derOhr. d. St.; für Konstanz die besonders lehrreichen Studien von K. Beyerle,Grundeigentums- und Bürgerrechtsverhältnisse im mittelalterlichen Konstanz( 1901), 66 ff.