Zweites Kapitel.
Das neue Reclit.
„In den Kreisen der Gewerbetreibenden selbst hatten dieFabrikanten gar keinen Anlaß, eine Änderung der bisherigenZustände zu wünschen; sie genossen auf Grund ihrer Kon-zessionen alle Vorteile der Gewerbefreiheit für sich und konnten,nichts dabei gewinnen, wenn diese Vorteile durch eine Änderungder Geiverbeverfassung Gemeingut aller Gewerbetreibenden wur-den.Eich. Frh. von Friesen , Erinnerungen 1 (1880), 401.
Diejenige Rechtsordnung, die sich das kapitalistische Interesseals Ausdruck seines eigenen Wesens, als die seinen Strebungen ammeisten entsprechende Form geschaffen hat, pflegen wir als „Gewerbe-freiheit“ oder als „System der freien Konkurrenz“, auch wohl als„individualistische Rechtsordnung“ zu bezeichnen. Jedermann weifs,dafs sie während des letzten Jahrhunderts in allen Ländern mitkapitalistischer Kultur zum Siege gelangte und dafs sie heutenoch im Principe überall in Geltung steht: die Modifikationen, dienamentlich auf dem Gebiete des Arbeitsrechts während der letztenJahrzehnte eingeführt worden sind, bestätigen nur den Fortbestandeiner grundsätzlich gewerbefreiheitlichen Wirtschaftsordnung.
Es liegt aufserhalb der Aufgabe, die sich dieses Werk gestellthat, im einzelnen den Werdegang des modernen Wirtschaftsrechtsoder den Inhalt der geltenden Gewerbeordnungen zur Darstellungzu bringen. Der Leser findet darüber in jedem besseren Lehrbuchebefriedigenden Aufschlufs. Als ganz besonders geeignet, sich überGenesis und Inhalt der bestehenden Gewerberechte aller Ländergründlich zu unterrichten, erweisen sich die einschlägigen Kapitelin Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie.
Hier dagegen soll durch einige Erwägungen theoretischenInhalts das Verständnis für Wesen und Bedeutung des herrschenden