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bundenen Arbeitern alten Stils ragen zwei besonders wichtige Ka-tegorien hervor: die Instleute und die Dreschgärtner; letztere inTeilen von Schlesien , erstere im übrigen Ostelbien fast allgemeinverbreitet.
Die Insten hatten sich wesentlich aus denjenigen handdienst-pflichtigen Kleinbauern rekrutiert, die bei der Agrarreform von1811—16 für nicht regulierbar erklärt worden waren, deren Be-sitztum infolgedessen von dem Gutsherrn eingezogen und ihnennur teilweise zur Nutzung zurückgegeben wurde, nachdem sie zuden Gutsbesitzern in ein neues Arbeitsverhältnis getreten waren. Wasnun die Arbeitsverfassung der Insten alten Stiles charakterisiert, istfolgendes: Der Inste ist ein kleiner Landwirt, dessen Wirtschaft indie Gutsherrschaft eingegliedert ist. Er erhält von der Herrschaftein Haus nebst Garten und einen „Morgen“ im Felde zur Nutzung.Letzterer liegt im Gemenge mit den Äckern der Gutswirtschaftund untersteht mit diesen dem Flurzwange, hat also dieselbe Frucht-folge wie das Gutsland. Des ferneren gehören dem Insten einigeStück Vieh, für welche er das Recht erhält, sie mit der herrschaft-lichen Herde gemeinsam auf die Weide zu treiben. Der Inste ge-niefst ferner des Vorteils, die Ernte des Gutes ausdreschen zudürfen, wofür er einen Naturalanteil, den 10.—16. „Scheffel“ er-hält. Für alle diese Wohlthaten mufs er seine und seiner FamilieArbeitskraft — der Vertrag wird immer nur mit einer Familie, niemit einer Einzelperson abgeschlossen — dem Gutsherrn zur Ver-fügung stellen, der damit sich sowohl die während des ganzenJahres erforderlichen Arbeitskräfte, als auch die während einigerWochen mehr benötigten Arbeitskräfte sichert.
Die schlesischen Dreschgärtner standen in einem ähnlicheuAnteilsverhältnis zur Gutswirtschaft wie die Insten. Nur dafs sieeine andere geschichtliche Vergangenheit hatten — sie waren be-reits zur Zeit der Erbunterthänigkeit vorhanden und immer Guts-arbeiter, nicht wie der Inste fron pflichtiger Bauer gewesen — undEigentümer ihrer Stelle waren, die, meist nur 3—4 Morgen grofs,aufserhalb des Flurzwangs lag und daher „Garten“ oder Wurthehiefs. Aber was die schlesischen Gärtner zu Verwandten derInsten machte: sie hatten nicht nur wie diese ein vertragsmäfsiges,sondern vielfach bis 1845 sogar ein gesetzliches Recht, die Ernteund den Drusch auf dem Gute zu verrichten, erstere gegen diesog. Mandel, letztere gegen die sog. Hebe, den 15.—18. Scheffel,ein Recht, das dadurch erst seine eigentliche Bedeutung erhielt, dafsdie Zahl der Dreschgärtner nicht ohne ihre Zustimmung vermehrt