Einundzwanzigstes Kapitel. Die Hilfsorgane d. modernen Detailhandels . 407
einer grofsen Stadt, zusammenliegen (sog. Platzagent). Zweitensfür Waren von hohem specifischem Wert, die an weitzerstreutenOrten an vereinzelte Konsumenten abzusetzen sind. Denn nurwertvolle Waren halten die Verteuerung aus, die dadurch entsteht,dafs ihretwegen eine Person die Detailgeschäfte in den kleinenund kleinsten Orten eines Bezirks bereist. Als Beispiel für denersten Fall kann die Vertretung einer Kammfabrik in einer grofsenStadt, als Beispiel für den letzteren Fall der Handel mit seidenenBändern dienen. Beide Male bedient sich die Fabrik gern desAgenten, weil sie dadurch einen Reisenden, sowie dessen Spesen —der Agent bezahlt diese aus seiner Tasche — erspart und seinerÜberwachung enthoben ist. Der Agent erleichtert sich oft dieSpesenlast dadurch, dafs er mehrere Fabriken vertritt.
Nun führt uns aber die Würdigung des Agenturwesens undseine hohe Bedeutung für die moderne Warenvermittlung zu einerganz neuen Reihe von Erscheinungen, die alle darin übereinstimmen,dafs sie nicht wie die bisher betrachteten eine Erleichterung undFörderung des Detailhandels darstellen, sondern eine Forcierungdes Warenabsatzes unter Vermeidung des selbständigen Detail-händlers bedeuten. Ihrer Betrachtung haben wir uns nunmehr zuzu-wenden.
Exkurs zu Kapitel 21.
Das Recht des Agenten.
Rechtlich nimmt der Agent eine Stellung ein, die mit der des Handels-maklers und des Kommissionärs verwandt, von ihnen aber doch verschiedenist. Von der wachsenden Bedeutung des Agentenwesens in der Gegenwartlegt der Umstand Zeugnis ah, dafs das deutsche Handelsgesetzbuch vom10. Mai 1897 in seinem siebenten Abschnitt das Recht der Handlungsagentenfast durchgängig erst neu festgestellt hat. Danach (§ 84) ist Handlungsagent,„wer, ohne als Handlungsgehilfe angestellt zu sein, ständig damit betraut ist,für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu vermitteln oder im Namendes anderen abzuschlielsen“. Der Handlungsagent steht in einem dauerndenVerhältnis zu einem oder mehreren Handlungshäusern, hat meist die Ver-pflichtung, deren ausschliefsliches Interesse zu vertreten, erhält nur von ihnen•Provision; der Handelsmakler wird dagegen nicht für eine oder einige be-stimmte Firmen bestellt, sondern erhält einzelne Aufträge von Fall zu Fallund steht mit beiden Parteien in einem Vertragsverhältnis. Vom Kom-missionär unterscheidet sich der Agent dadurch, dafs er nur die Geschäftevermittelt oder sie im Namen des Hauses abschlielst, für welches er bestelltist, während der Kommissionär die Geschäfte im eignen Namen (wenn auchfür fremde Rechnung) abschliefst. Vom Handlungsgehilfen endlich unter-