Zweiunddreißigstes Kapitel: Die Elemente der Marktbildung
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II. Die Preisgesetze
1. Über das Wesen und die Aufgabe der Preisgesetze habe ichmich ebenfalls schon ausführlich geäußert. Da ich jedoch früher nurden Warenmarkt im Auge hatte, hier jedoch alle drei Märkte: Kapital-,Arbeits- und Warenmarkt, in die Untersuchung einbeziehe, so will ichzwischen solchen „Preisgesetzen“ unterscheiden, die für alle drei MärkteGültigkeit haben, und solchen Grundsätzen, die sich für die Preis-bildung auf den einzelnen Märkten gesondert feststellen lassen.
2. Pür alle drei Märkte gleichmäßig gelten: das Gesetz von An-gebot und Nachfrage und das Geldwertgesetz, lassen sich also diedrei Sätze formen:
(1) Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis;
(2) der Preis bestimmt Angebot und Nachfrage;
(3) die Menge des zur Ausgabe gelangenden Geldes (die Höhe derKaufkraft) übt selbständigen Einfluß auf die Preisbildung aus.
3. Besondere Preisbildungen auf den einzelnen Märkten
a) Für das Verständnis der Preisbildung auf dem Kapital-märkte genügen im wesentlichen die allgemeinen Preisgesetze. Eskommt dann nur darauf an, festzustellen, von welchen Umständen dieHöhe des Angebots und der Nachfrage abhängen. Das habe ich ver-sucht in dem dreizehnten Kapitel dieses Bandes.
b) Dasselbe gilt vom Arbeitsmarkte: vgl. das siebenund-zwanzigste Kapitel dieses Bandes.
Die Besonderheit des Arbeitsmarktes besteht darin, daß sich derPreis für die vom Arbeiter gebotene Dienstleistung bildet, a 1 s o bsie eine Ware wäre, während sie es in Wirklichkeit nicht ist. Wedersie noch ihr Träger ist eine Ware.
c) Für die Preisbildung auf dem W arenmarkte müssen wiraber ein „Gesetz“ aufstellen, das für ihn allein gilt: das Produktions-kostengesetz. Aus ihm ergibt sich die wichtige Folgerung, daß wirdrei verschiedene Arten von Warenpreisen unterscheiden:
(1) die Konkurrenzpreise, die um die Produktionskosten pendeln;
(2) die dauernd von den Produktionskosten abweichenden Preise,das sind die Preise für nicht vermehrbare und nicht beliebig vermehr-bare Güter, die zur Entstehimg der absoluten und der differentiellenRente führen;
(3) die vorübergehend von den Produktionskosten abweichenden