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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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Die bäuerliche Leibeigenschaft im Osten.

Die öffentliche Aufmerksamkeit ist in Deutschland ungefähr seit1871 in hohem Grade in Anspruch genommen durch die Beziehungender Arbeiter zu den Arbeitgebern im gewerblichen Großbetrieb; ins-besondere wird die Abhängigkeit des gewerblichen Arbeiters von seinemLohnherrn mit größter Sorgfalt erforscht, und es scheint beinahe, alswäre nur der gewerbliche Großbetrieb imstande, solche Herrschafts-verhältnisse zu erzeugen. Wenn wir aber, wie ich hiermit vorschlage,einen Blick in das aufgeklärte 18. Jahrhundert werfen, so tritt uns da einanderer Großbetrieb, derjenige der Landwirtschaft, entgegen, in welchemsich Beziehungen zwischen dem Gutsherrn und seinen Arbeitskräftenvon ganz anderer Art linden; ich meine den herrschaftlichen Großbetriebim Nordoslen und die daselbst vorkommenden unfreien Arbeiter, die ineinem ganz unmittelbaren Verhältnis der Abhängigkeit von ihrem Herrnstanden. Dort und damals gab es, wie man gewöhnlich zu sagen pflegt,auf den Rittergütern und auf den Domänengütern noch Leibeigenschaftder ländlichen Bevölkerung. Lassen Sie uns untersuchen, was es mitdieser Leibeigenschaft ist und was sie im größten Staatsgebiete des Nord-ostens, in der preußischen Monarchie, bedeutet.

Leibeigenschaft! Wer kann in heutiger Zeit dies Wort hörenohne Schaudern und Abscheu; alles, was in uns ist, empört sich bei demGedanken, daß es eine ländliche Verfassung gegeben hat, welche dengemeinen Mann zum Eigentum seines Gutsherrn herabsinken ließ; dieihn, der ja zur Arbeit gezwungen war, in einer Abhängigkeit hielt, wiewir heutigentags etwa die Ochsen oder Pferde, die wir vor den Pflugspannen; wir kaufen sie, wir halten sie eine Zeitlang im Stall, und wirverkaufen sie, wenn es uns gut dünkt. So wurden damals Menschen ver-kauft, nicht allein unterworfene Sklaven, sondern auch Landsleute,niederdeutsch redende Christen, in Ländern vorwiegend protestantischenBekenntnisses; sie wurden von ihren Leibherren auch vertauscht, ver-pfändet, verschenkt; nicht insgeheim, sondern öffentlich; nicht wider-rechtlich, sondern gemäß dem geltenden Recht, häufig durch geschrie-bene Verträge, die ganz unbefangen aufbewahrt und schamlos der Nach-welt überliefert * worden sind. So etwas kann nur im Mittelalter Vor-kommen, sagt der gebildete Mann unserer Tage, wenn er sich gelegentlich