Die Landarbeiter bei der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung.
des Grundbesitzes falle; der Bürgerliche sollte Rittergüter kaufen dürfen,konnte man da dem Adel verweigern, Bauerngüter zu erwerben? Kurz,jene Polizeigesetze widerstrebten dem Liberalismus, und im volkswirt-schaftlichen Liberalismus erblickten die Staatsmänner, wie Schön undHardenberg, das Heil.
Mithin war die einzige Waffe des Staates, die Anwendung der be-stehenden Polizeigesetze, veraltet; ihre Anwendung war durch das liberaleGlaubensbekenntnis verboten. Der Freiherr vom Stein teilte zwar diesesGlaubensbekenntnis nicht und sprach das mutige Wort aus: „Eine ge-setzliche Einschränkung der freien Disposition über das Eigentum wirdbleiben müssen: diejenige nämlich, welche dem Eigennutz des Reicherenund Gebildeteren Schranken setzt und das Einziehen des Bauernlandeszum Vorwerksland verhindert.“ Aber die Mahnung blieb unbefolgt: von1808 bis 1816 wurde wirklich jene Polizeigesetzgebung abgeschafft, undes stand nunmehr jedem Gutsherrn frei, sein Land durch Bauernlandzu vergrößern und so Bauern in Arbeiter zu verwandeln. Die Abschaffunggeschah allerdings ganz unscheinbar, durch schwer verständliche, ver-steckte Paragraphen in weitläufigen Gesetzen, und obgleich sie zweifellosgeschah und die breiteste Wirkung übte, haben es nur ganz wenigeKenner der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung bemerkt, und dasgroße Publikum weiß es heute noch nicht. Trotzdem ist es wahr: dieStein-Hardenbergische Gesetzgebung hat jenen friderizianischen Schutzdes Bauernlandes abgeschafft, um die Gutsherren durch dieses Zugeständ-nis für die Aufhebung der Erbuntertänigkeit politisch zu entschädigen.
Indessen hat der preußische Staat bekanntlich doch die Bauern nichteinfach den Gutsherren ausgeliefert. Er hat nur auf den Gebrauch jenerveralteten Waffe verzichtet; er hat aber zugleich eine neue Waffe für dieVerteidigung der bäuerlichen Interessen geschmiedet. Das Losungs-wort der neuen Zeit war Freiheit und Eigentum; kurz nach der Be-freiung der Bauern, schon 1811 und 1816, erschienen die berühmtenRegulierungsgesetze, die es dem Bauern möglich machten, sein fron-belastetes Nutzungsrecht in dienstfreies Eigentum zu verwandeln. Wervon dieser Befugnis Gebrauch machte, der war nun Eigentümer; erwar nicht nur persönlich frei, sondern er war auch außerhalb jederBeziehung zu dem früheren Gutsherrn. Wenn dann der Gutsherr denBauernhof erwerben wollte, so war dies zwar polizeilicli erlaubt; aberes konnte nicht auf dem Weg einer bloßen Kündigung geschehen, viel-mehr mußte der Gutshei’r mit dem Bauern über den Ankauf des Hofes
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