Die Landarbeiter bei der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung. ||7
dingungen für die Entstehung neuer Arbeiter vorschreiben sollen. Aberwer dachte damals über Arbeiterfragen nach! Man war ganz und garbeschränkt auf die eine Seite der Neuordnung; man meinte, es bandlesich allein um Schaffung bäuerlicher Eigentümer — und statt zu leiten,ließ man sich leiten, und statt vorzuschreiben, machte man Zugeständ-nisse. Nach langem Ringen ergab sich folgender Ausgleich.
Der Staat bleibt fest in bezug auf die Eigentumsverleihung an dieBauern; aber wer ist Bauer? Das Wort Bauer wird im engeren Sinnegenommen, und Bauer ist nur derjenige, dessen Hof ein Gespann vonZugvieh erfordert; also nur der größere Bauer kann die Eigentüms-verleihung fordern (Deklaration von 1816). Nur dem größeren Bauernwird also jene Waffe in die Hand gegeben (daß es auch unter dengrößeren Bauern noch Ausnahmen gibt, wollen wir hier übergehen).Dies lassen sich die Gutsherren gefallen; sie verlieren die Spannfronden,gegen Entschädigung in Land, mitunter auch in Geld; sie können also,ohne Opfer zu bringen, zur Haltung eigenen Spannviehs übergehen, undsie tun es gern; denn der rationelle Betrieb erfordert dringend, daß diealte Mißwirtschaft mit dem Frongespann aufhöre; es werden Ställe ge-baut und Pferde angeschafft, es werden neue Knechte gedungen.
Aber was die kleinen, die spannlosen Leute betrifft, deren geringerBesitz nur mit Handdiensten belastet ist, die hält der Gutsherr fest undverlangt, daß sie als Fröner in der alten Verfassung bleiben; der Staat,der keinen anderen Vorschlag in Bereitschaft hatte und der den Unter-gang der Gutswirtschaft nicht will und nicht wollen kann, der Staatgibt nach — und die vielen kleinen spannlosen Bauern bleiben, was siewaren. Fürs Rittergut bestehen also die Frondienste, soweit sie Iland-dienste sind, ruhig weiter. Auf dieser Grundlage wurde 1816 der Friedegeschlossen.
Wohl ihnen, den großen Bauern, sie haben zwar große Opfer ge-bracht und nur die Hälfte oder zwei Drittel ihres Ackerbesitzes be-halten; aber dienstfrei sind sie, und Eigentümer sind sie auch. Der Staathat sie auf eigene Füße gestellt. Ganz anders die kleinen Bauern! DerStaat hat ihnen den früheren polizeilichen Schutz ihres Fortbestehensgenommen, und den neuen Schutz durch Eigentumsverleihung hat derStaat ihnen verweigert. Die kleinen Bauern allein, aber die kleinenBauern ganz gewiß, sind also in den Zustand geraten, den die Gutsherrenursprünglich allen Bauern zugedacht hatten: sie sind fronbelastete Nutz-