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III. ßrundherrschaft und Rittergut.
Umstand, daß die Grundherrschaft ein geschlossenes, zusammenhängen-des Gebiet ist und nicht, wie im Westen, aus Streubesitz besteht; sie er-streckt sich über ein oder mehrere ganze Dörfer mit deren Gemarkungen,während der westliche Grundherr einzelne Bauern in verschiedenen Ge-markungen hat. Diese, über zusammenhängende Flächen ausgebreiteteGrundherrschaft heißt Dominium; für die Grundherrschaft des Westensfindet sich dieser Name nicht.
Im Westen ist der Grundherr häufig ein anderer als der Gerichtsherr.Im Osten können beide theoretisch geschieden werden, aber tatsächlichsind sie nur eine Person, und das Dominium, dessen Herr zugleichGrundherr und Gerichtsherr ist, hat daher etwas Einheitliches; die aus-geübte Herrschaft ist sichtbarer und macht sich stärkeh geltend als imWesten. Daß sie aber ihren Ursprung in der Vereinigung der beidenHerrschaftsrechte in einer Person hat, zeigt sich deutlich genug an demAusdruck, womit der schlesische Adelige im 18. Jahrhundert bezeichnetwird: „Erb- und Gerichtsherr“, das heißt Herr von Erbuntertanen undInhaber des Gerichts; und der Herr von Erbuntertanen ist zugleich derGrundherr.
1 5 . Das niederschlesische Kolonialland hat, im Vergleich zum übrigenOsten, folgende Besonderheiten: der gutsherrliche Betrieb ist nicht sehrgroß; es gibt sehr viele Bauern; ihre Besitzrechte, sowie die der kleinenLeute, sind sehr gut; die bäuerlichen Fronden haben nur geringen Um-fang.
Es ist nicht schwer, alle diese Erscheinungen gemeinsam zu erklären.
Offenbar haben wir es hier mit einer altertümlichen Verfassung zutun, die in der Hauptsache den Übergang von der Grundherrlichkeitzur Gutsherrlichkeit nur halb vollzogen hat. Der letzte Schritt, der in derUckermark, in Pommern und ähnlichen Landesteilen geschehen ist, istin Niederschlesien nicht geschehen. Freilich ist es auch keine reineGrundherrlichkeit mehr, denn es findet bereits ein mäßiger Eigenbetriebder Herrschaft statt. Aber dieser Betrieb hat sich nicht durch massen-haftes Einziehen von Bauernland ausgedehnt, wie es in jenen anderenLandesteilen besonders nach dem Dreißigjährigen Kriege der Fall war.Daher große Zahl der Bauern, gutes Besitzrecht, geringe Fronden.
16. Warum aber gibt es in Niederschlesien Dreschgärtner und in denanderen östlichen Provinzen nicht? Dies ist aus der allgemeinen An-schauung der Dinge, die oben vorgetragen ist, nicht erklärbar. Es mußhier ein anderer Grund noch hinzukommen.