Druckschrift 
Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
Einzelbild herunterladen
 

Die rechtshistorischen Grundlagen des Geldwesens . 1

[Aus Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, Bd. XXX

(1906).]

Inhalt.

Die metallistische Theorie des Geldes kann nicht alle Geldverfassungen er-klären, ist also nicht allgemein genug. Die staatliche Theorie hingegen erklärtsowohl dienormalen wie dieanomalen, zum Beispiel die österreichischeWährung. Denn die Werteinheit ist überall ein historisch nicht technischdefinierter Begriff, den die Rechtsordnung schafft.

Das Geld ist noch immer das vorwiegende Zahlungsmittel in denLändern unserer Kultur, aber keineswegs das einzige. Ganz überwundenist bereits die Zahlung durch Zuwägen von Metall; sie ging dem Ge-brauch des Geldes voraus und kann hier übergangen werden. Dagegen istdie Girozahlung in starker Ausbreitung begriffen und verdrängt in wach-sendem Maße den Geldgebrauch; diese höhere Stufe des Zahlungsver-kehrs soll aber ebenfalls hier nicht besprochen werden. Wir beschränkenuns auf die Betrachtung des Geldes, also auf die mittlere der drei ge-nannten Stufen, und fragen nach den rechtshistorischen Grundlagendieser Einrichtung.

Unsere Staaten sind Zahlungsgemeinschaften und stellen Rechts-regeln auf, die den Gebrauch des Geldes zu Zahlungen ordnen. Freilichbleibt den Bürgern, richtiger den Bewohnern des Staates, noch eine ge-wisse Berechtigung, diese oder jene Geldstücke unter Umständen abzu-lehnen; aber es wäre ein großer Irrtum, zu glauben, daß solche privateErwägungen an letzter Stelle den Geldgebrauch maßgebend in Ordnunghalten. Nicht stillschweigende Übereinkunft, nicht Gewohnheitsrecht,sondern staatliche Gebote liegen unserer Geldverfassung zugrunde. Wersich diesen Geboten widersetzt, der stößt auf die Gerichtsherrschaftdes Staates und könnte erleben, daß der Staat ihn zwingt, nach den herr-schenden Regeln zu zahlen oder sich regelrechte Zahlungen gefallenzu lassen.

Es ist beispielsweise eine Rechtsregel, daß wir im Deutschen ReichGoldstücke unbegrenzt in Zahlung nehmen müssen; daß wir Talerstücke

1 Öffentlicher Vortrag, gehalten in Stuttgart am 18. April 1906, bei der IX. Ver-sammlung deutscher Historiker.