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IV. G-eldtheorie.
jenigen Vorteile, die durch bares Geld nebenbei noch erreicht werdenkönnen; das heißt, abgesehen vom inneren Zahlungswesen; im Verlustdieser Vorteile liegt die verschlechterte Stellung des Staates.
Jene Staatsnoten sind nur Zahlmittel und weiter nichts; wenn mansie abschafft und die Blätter verbrennt, so erhält man für die Aschenichts.
Hätte bares Geld allein bestanden, und hätte man es dann als Zah-lungsmittel abgeschafft, so hätte man die durch Einschmelzen gewonneneMetallmenge verkaufen können.
Also: aus nichts kann man zwar juristisch wirksame Zahlungsmittelmachen; wenn diese aber juristisch verenden, so bleibt kein natürlichesGut in Händen des Staates, denn solche Güter werden nicht durchden Staatswillen geschaffen.
Ist der Staat völlig ohne Vorräte fremder Zahlungsmittel oder ohneVorräte von Metallmengen, die in fremde Zahlungsmittel verwandelbarsind, so kann er den intervalutarischen Kurs gegen das Ausland nichtregeln. Daher in neuerer Zeit die Ansammlung von Goldvorräten, durchZollerhebung in Metall oder durch Goldanleihen.
Sind aber solche Hilfsmittel vorhanden, so kann der Kurs gegen dasAusland, der sonst völlig ungeregelt bliebe, befestigt werden.
Alsdann bleibt immer noch der Staat in jenem Nachteil, daß er beiAbschaffung der Staatsnoten keinen verkäuflichen Stoff in Händen be-hält; aber niemand wird behaupten, daß der innere oder daß der äußereZahlungsverkehr in Unordnung sei.
Indessen wird ja auch hier nichts vorgeschlagen! Man erwäge doch,daß ein Theoretiker durchaus die lehrreichsten Fälle in den Vorder-grund stellen muß, also diejenigen, welche dem Laien am bedenklichstenerscheinen. Daraus entstehen für den Hörer allerlei Nebentöne, die einegewisse rednerische Wirkung haben; immer meint er, was erklärt werdensoll, werde auch empfohlen!
Darf ich noch eine Bemerkung über die Kritik hinzufügen, unter derdie „Staatliche Theorie “ zu leiden hat?
Es kommt dabei ein Widerstreit der Grundauffassung zutage. Man istgewöhnt, die theoretische Nationalökonomie so einzurichten, daß siedurch allgemeine Sätze die Erreichung gewisser Ziele fördert; sie stehtalso im Dienste des Sollens. Hingegen die „Staatliche Theorie“ willeine vor aller Augen liegende Rechtsentwicklung beschreiben und sagen,