was deren Grundgedanke ist; sie steht also im Dienste des Seins — wie esein geistvoller Mann brieflich ausgedrückt hat (Max Weber ).
Haben nun die Kritiker dies genug beachtet? Es scheint mir nicht;sie haben nicht einmal in Kürze zu sagen gewußt, worum es sich handelt,selbst diejenigen nicht, welche mit größter Redlichkeit lauter richtigeEinzelheiten herausgehoben haben. Ganz zu schweigen von der Fülle vonMißverständnissen, die aus nicht völliger Beachtung der Terminologieentstanden. Es handelt sich um folgendes:
Nach der neueren Entwicklung ist die Zahlung nicht mehr ein Vor-gang, der sich zwischen zwei Personen durch Übergabe eines Gutes (imnatürlichen Sinn des Wortes) vollzieht. Es bestehen vielmehr Zahlgemein-schaften, von denen der Staat die wichtigste ist. Innerhalb der 'Zahl-gemeinschaften wird der juristisch-historische Begriff der Werteinheitgeschaffen. Die zentrale Leitung der Gemeinschaft ordnet an, daß gewissebewegliche Sachen als Träger von Werteinheiten aufgefaßt werden. DieÜbergabe solcher Sachen, das ist des Geldes, bewirkt Zahlung. Einesolche Ordnung des Zahlverkehrs ist natürlich auf den Umkreis jenerGemeinschaft, besonders des Staates beschränkt.
Für den Verkehr zwischen verschiedenen Staaten müssen besondereEinrichtungen hinzutreten, um einen festen Stand des intervalutarischenKurses herbeizuführen.
Alles dies hat sich aus dem Umstande herausgebildet, daß der Richterdie Nominalilät der Werteinheit schuf, nach und nach, fast unbewußt;welche Nominalität durchaus vereinbar ist mit metallenen Stücken, dennauch deren Geltung ist proklamatorisch.
Innerhalb dieses Rahmens sind unzählige Geldverfassungen möglich;nirgends wird gesagt, daß die beliebteste Verfassung (bares Geld in valu-tarischer Stellung) abzuschaffen sei; es wird nur gesagt, daß deren Vor-teile auch auf anderem Wege zu erreichen sind, und daß sie sichtlichim Rückgänge ist. Es scheint, daß sie ein notwendiger Durchgangspunktwar, den wir geschichtlich zu würdigen haben.
Milliin hätte die Kritik zuerst fragen sollen, ob wirklich die Geld-verfassungen von England, Deutschland, Frankreich und Österreich alsbesondere Fälle unter den Grundgedanken des Nominalismus gebrachtwerden können? Ein Gegenbeweis ist nicht geliefert, nicht einmal ver-sucht; es wird halb widerwillig eingestanden, daß eine zusammenfassendeSchilderung von diesem Standpunkte aus — merkwürdigerweise — leid-lich gelungen sei. Das aber ist doch der entscheidende Punkt.