IV. Geldtheorio.
282
Gebiete das juristische Denken eingcführl wird: dazu soll die Staat-liche Theorie die Anleitung gehen 4 .
4 Zum Schlüsse möchte ich noch aut die bedeutendsten Änderungen der Ge-setzgebung aufmerksam machen, soweit das Deutsche Reich in Betracht kommt:
Die Taler sind seit Oktober 1908 nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel;bekanntlich werden sie in Reichssilbermünze verwandelt, zu denen das neue Drei-markstück hinzugetreten ist.
Unsere Banknoten, früher auf Stücke von mindestens 100 Mark beschränkt,werden jetzt auch in kleineren Stücken hcrgestcllt.
Es herrscht ferner allgemeine Überzeugung, daß den Banknoten bald der ge-setzliche Annahmezwang hei Zahlungen an öffentlichen Kassen, vielleicht auchfür den Privalverkehr, hcigclcgt wird, der bekanntlich jetzt noch fehlt.
Alles dies deutet darauf hin, daß die Entwicklung des Geldwesens hei unsnoch im Flusse ist; das Ziel, dem wir entgegengehen, ist offenbar: Ausbreitungder notalen Geldarten im inneren Verkehr; Beibehaltung der Einlösbarkeit, so-weit es nach Lage der politischen Verhältnisse möglich ist; aber zugleich Vor-bereitung der börsenmäßigen Regelung des intervalutarischen Kurses gegen diewichtigen Staaten des Auslandes, wie es in Österreich und Italien bereits durch-geführt ist.