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„Sollen“ des Gegenstandes, aber nicht zu meinem Sollen ge-langt, und daß das auf die Einsicht in das „Wesen“ begründeteWerturteil eine Plattheit enthält, nämlich: daß ein vollkom-menes Ding „wertvoller“ als ein unvollkommenes ist;
3. Ideale können in Widerspruch zueinander geraten: etwa dieheroische und die idyllische Wirtschaft, wie ich die beidenGrund typen nenne. Was dann? Welches ist die „richtige“Wirtschaft?
Also: bei aller Wertbestimmung aus dem Wesen einer Sache bleibtdie Tatsache bestehen, daß es verschiedene Möglichkeiten derGestaltung gibt, die uns vor die Notwendigkeit der Wahl stellen.Damit ist aber die Evidenz ausgeschlossen, denn diese läßt nur eineMöglichkeit zu. Diese Schwäche des ontologischen Beweises tritt mitbesonderer Deutlichkeit hei der Beweisführung Spanns zutage.
Spann macht daher die Widerlegung seiner Beweisführung,die sich ganz im Rahmen des Evidenzwissens bewegt, leicht: er nimmtsie selber vor. Wir sahen, daß er als die Aufgabe der National-ökonomie bezeichnete: die Frage zu beantworten „nach der wesens-gemäßen, das heißt der besten Wirtschaftsgestalt“, die er an eineranderen Stelle als die „wahrhaft mögliche“ der schechthin „mög-lichen“ gegenüberstellt. Darunter kann ich mir nichts Rechtes vor-stellen: etwas ist entweder möglich oder es ist nicht möglich. „Wahr-haft“ möglich kann also nur ein Vorzugsurteil enthalten, wie es indem anderen Beiwort „beste“ deutlichst zum Ausdruck gebracht wird.Nun ist es aber „evident“, daß eine Sache entweder mit Hilfe einesVorzugsurteils als eine unter mehreren, das heißt als die „bessere“,oder aber mit Hilfe des Evidenzurteils als die einzig mögliche, dasheißt die „richtige“, bestimmt wird. Entweder etwas ist „besser“oder es ist „richtig“. Aber es kann nicht zugleich richtig und bessersein: 2 X 2 = 4 ist richtig, aber nicht besser. Dem „richtig“ entsprichtdenknotwendig ein Gegenstand, dem „besser“ entsprechen ebensodenknotwendig mehrere Gegenstände! Ich hoffe, mein liebenswürdigerund geschätzter Kollege verübelt es mir nicht, wenn ich zur Kenn-zeichnung seiner Beweisführung ein Scherzwort heranziehe, das denSachverhalt (Vermischung zweier Arten von Urteilen) in epigram-matischer Zuspitzung ausdrückt: