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Die drei Nationalökonomien : Geschichte und System der Lehre von der Wirtschaft / Werner Sombart
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meine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden können. Es istoft und mit Recht demgegenüber geltend gemacht worden, daßebensogut zum Gesetz erhoben werden könnte:daß jedermannseinem Wesen gemäß (nach dem .Gesetz nach dem du engetreten')handeln solle.

Aber selbst die Richtigkeit des von Kant aufgestelltenoberstenGesetzes zugegeben, so läßt sich daraus keine einzige inhaltlichbestimmtePflicht oderMaxime ableiten. Man prüfe doch dievier Fälle von angeblich a priori begründetenPflichten, die Kantselber aufzählt, und man wird leicht einsehen, daß kein einzigerden erhobenen Anforderungen entspricht: i. Pflicht zur Erhaltungdes Lebens. Dagegen: Pflicht zum Opfertode; 2 . Pflicht, Geld zurück-zugeben. Dagegen: Liebe, Kommunismus. Denn die Pflicht ist selbst-verständlich nicht ein allgemeines a priori (worauf doch die Beweis-führung abzielt), wenn sie sich etwa alsevident (notwendig) imRahmen eines bestimmten Wirtschaftssystems erweisen ließe;sie wäre dann höchstens ein historisches a priori; 3. Pflicht, einennützlichen (!) Reruf auszuüben: Was heißtnützlich? Übt derBettelmönch einennützlichen Beruf aus? Oder der reiche Samm-ler? Oder dieDame? Oder die Dime? Unmöglich, dieNützlich-keit a priori zu bestimmen, alsoevident zu machen; 4- Pflichtzur Wohltätigkeit. Wie steht es mit den Warnungen, die heute dieöffentlichen Stellen erlassen, keinem Bettler etwas zu geben? Wiemit der Forderung der Sozialisten, die private Wohltätigkeit durchdie staatliche Fürsorge überflüssig zu machen?

Bei seiner Aufzählung der Bestandteile des Naturrechts machtKant sich selbst den Einwurf, daß das alles keine a-priori-Begriffeseien, sondernganz empirisch zu sein scheinen und sucht den Ein-wand durch eine Geldtheorie deren a-priori (l)-Substanz Gold-und Silberwährung sind ganz ergebnislos zu entkräften, indem ereine Erklärung des Geldes (nach Adam Smith !) gibt, dienur aufdie Form der wechselseitigen Leistungen im belästigten Vertragesieht (und von diesem als Materie abstrahiert) und so auf den Rechts-begriff in der Umsetzung des Mein und Dein überhaupt, ohne zubedenken, daß dies alles schon nicht mehr a priori ist. Noch vielweniger ist Kants öffentliches Recht sachlich a priori begründet,

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