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der Arbeitszeit innerhalb gewisser Grenzen steigt“, besagt als „Ge-setz“, das heißt, wenn es nicht etwa ein faktizisches Urteil ent-hält: wenn der Arbeiter bei steigendem Lohn und abnehmenderArbeitszeit (wir müssen noch hinzufügen: gleicher Arbeitswillig-keit) leistungsfähiger wird, so produziert er mehr;
Dührings „Gesetz der Ausrüstung oder Bewaffnung der Wirt-schaftskräfte“, dessen „schulgerechte Formel“ lauten soll: „dieProduktivität der wirtschaftlichen Mittel, Naturhilfsquellen undMenschenkraft wird durch die Erfindungen und Entdeckungen ge-steigert“, ist ebenfalls — wenn nicht eine Tatsachenfeststellung —ein Größengesetz des Inhalts: wenn eine Erfindung es ermöglicht,ein Sachgut mit einem geringeren Aufwande als bisher herzu-stellen, so steigt die Arbeitsproduktivität; derselben Natur sind des-selben Autors „Gesetz der Arbeitsteilung“ und „das allgemeineEntfemungs- und Transportgesetz“ 126 ;
Marxens sogenanntes „Wertgesetz“ 126 , demgemäß „die denverschiedenen Bedürfnismassen entsprechenden Massen von Pro-dukten verschiedene und quantitativ bestimmte Massen der gesell-schaftlichen Gesamtproduktion sind“, stellt den Typus der Größen-gesetze in besonderer Reinheit dar.
Die Reihe dieser „Größengesetze“ könnte leicht verlängert werden.Ich denke aber, die angeführten werden genügen, um zu verdeut-lichen, was für eine Art von „Gesetzmäßigkeit“ hier vorliegt. Sämt-liche genannten Gesetze machen keine weitere Feststellung, als daßan bestimmten Stellen des Wirtschaftslebens sich Größen und Teil-größen feststellen lassen und daß die Summe größer ist als der Teil.Wenn sie nicht überhaupt identische Sätze enthalten. Daß sie als„Gesetze“ nicht mit dem Anspruch von Tatsachenfeststellungen auf-treten können, versteht sich von selbst oder sollte sich doch wenig-stens von selbst verstehen.
Der Erkenntniswert derartiger Feststellungen soll übrigens mitdieser Zergliederung keineswegs in Zweifel gezogen werden. Sie