siebentes Kapitel.
Das Recht.
Ich beginne dieses Kapitel mit einer Warnung: man möchtesich davor hüten, wie es fast immer geschieht, den Einfluß zu über-schätzen, den Gesetzgebung lind Verwaltung auf das Wirtschaftslebenauszuüben imstande sind und speziell im neunzehnten Jahrhundertausgeübt haben. Wenn man uusere Kompendien der Agrar-,Gewerbe- oder Handelsgeschichte durchlieft, so gewiuut es denAuschein, als ob es ebensoviele Etappen in der wirtschaftlichenEntwicklung, ebensoviel entscheidend wichtige Ereignisse für derenGestaltung gäbe, als neue Gesetze oder Verordnungen erlassenworden sind. Während in Wirklichkeit der jeweilige Rechtszustandin eiuem Lande für außerordentlich viele Gebiete des Wirtschafts-lebens ganz und gar belanglos, für andere nur von sekundärerWichtigkeit ist. Ob beispielsweise in einem der deutschen Staatenwährend des neunzehnten Jahrhunderts die Zunftordnung srüheroder später formell aufgehoben worden ist, hat für den Fortschrittdes gewerblichen Kapitalismus, wie ich ziffermäßig in meinemHauptwerke nachgewiesen habe, nur verhältnismäßig geringe Be-deutung gehabt.
Mau wird also gut tun, lvenu mau die Wandlungen inGesetzgebung nnd Verwaltung in ihrem Einfluß auf das Wirtschafts-leben zu würdigen unternimmt, nicht wahllos die einzelnen legis-latorischen Daten einfach zu registrieren, sondern vor allem zuunterscheiden zwischen Bedeutungsvollem und mehr oder wenigerBelanglosem.
Wenden wir nnn aber dieses kritische Verfahren auf die