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Die gewerbliche Arbeiterfrage / Werner Sombart
Entstehung
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Die staatl. Arbeitcrversicherung d. Deutschen Reiches. 99

der Hilfskassen die Mindestgrenze bildet. Bei den übrigenOrganisationen ist es der ortsübliche Tagelohn des Bernfes,dem die Kasse angehört. In bestimmten Fällen kann anchan Stelle des Krankengeldes freie Kur und Verpflegung iueinem Krankenhause treten. Zu den Krankheiten, bei dencudie durch das Gesetz bestimmte Unterstützung eintritt, gehörenjetzt seit der Novelle von 1903 auch die Geschlechtskrank-heiten.

Unterstützung der Wöchnerinnen: seit der Novellevon 1903 sechs Wochen nach der Entbindung (bis dahinvier Wochen).

cl) Ein Sterbegeld im 20 bis 40 fachen Betrage desdurchschnittlichen Tagelohns.

4. Die Aufbringung der Mittel. Sie erfolgt nachdem sog. Prämicndeckungsverfahren, d. h. die Beiträge werdenberechnet nach der Krankhcitsgefahr, denen die Angehörigender verschiedenen Berufe unterworfen sind. Sie werdenaufgebracht durch Beiträge der beteiligten Personen. TieBeiträge werden zu vom Arbeiter uud ^/z vom Unter-nehmer getragen; in der Regel jedoch von diesem ausgelegt,der dadurch das Recht erwirbt, die Beiträge bei der nächstenLohnzahlung cinzubehalten.

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