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Die Arbcitcrvcrsicherung,
75. Tic sogenannte Unfallversicherung. Ein-geführt dnrch Gesetz vom 6. Juli 1884; umgearbeitet dnrchGesetz vom 30. Juni 1900. Das neue Gesetz führt dieBezeichnung! Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfall-versicherungsgesctze, und umfaßt die bisherigen Gesetze alsAnlagen, die den Namen führen i
1. Genierbennfallversichernngsgesetz:
2. Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirt-schaft;
3. Banunfallversichenmgsgesetz;
4. Seennfallversicherungsgesetz.
Tazu tritt unabhängig vou dem Abänderungsgesetz dasGesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene. DasAbändcrnngSgesetz ohne die Anlagen heißt „Mantelgcsctz".
1. Kreis der „versicherten" Personen. Unterdas Gesetz fallen kraft Gesetz:
a,) alle in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben be-schäftigten Arbeiter;
b) alle Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bau-arbcit beschäftigt sind;
o) alle Seeleute uud ihnen verwandte Kategoriein
<l) vou den gewerblichen Arbeitern diejenigen, welchein Betrieben mit mehr als 10 Arbeitern, sowie in solchenBetrieben beschäftigt sind, in denen Tampskessel oder durchelementare oder tierische Kraft bewegte Triebwerke zurAnwendung kommen; ferner auch Betriebsbeamte, soweitdas Jahreseinkommen 3000 Mark (seit 1900, vorher2000 Mark) nicht übersteigt. Statutarisch kaun die„Versicherungspflicht" ausgedehnt werden anch auf solcheBctricbsbcamtc, deren Jahreseinkommen 3000 Mark über-steigt, ans selbständige Gewerbetreibende der versichern ngS-pflichtigcn Gewerbe, wenn ihr JahreSverdicnst 3000 Marknicht übersteigt, oder wenn sie nicht regelmäßig mehr als zwei