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Die gewerbliche Arbeiterfrage / Werner Sombart
Entstehung
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Die Arbcitcrvcrsicherung,

75. Tic sogenannte Unfallversicherung. Ein-geführt dnrch Gesetz vom 6. Juli 1884; umgearbeitet dnrchGesetz vom 30. Juni 1900. Das neue Gesetz führt dieBezeichnung! Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfall-versicherungsgesctze, und umfaßt die bisherigen Gesetze alsAnlagen, die den Namen führen i

1. Genierbennfallversichernngsgesetz:

2. Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirt-schaft;

3. Banunfallversichenmgsgesetz;

4. Seennfallversicherungsgesetz.

Tazu tritt unabhängig vou dem Abänderungsgesetz dasGesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene. DasAbändcrnngSgesetz ohne die Anlagen heißtMantelgcsctz".

1. Kreis derversicherten" Personen. Unterdas Gesetz fallen kraft Gesetz:

a,) alle in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben be-schäftigten Arbeiter;

b) alle Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bau-arbcit beschäftigt sind;

o) alle Seeleute uud ihnen verwandte Kategoriein

<l) vou den gewerblichen Arbeitern diejenigen, welchein Betrieben mit mehr als 10 Arbeitern, sowie in solchenBetrieben beschäftigt sind, in denen Tampskessel oder durchelementare oder tierische Kraft bewegte Triebwerke zurAnwendung kommen; ferner auch Betriebsbeamte, soweitdas Jahreseinkommen 3000 Mark (seit 1900, vorher2000 Mark) nicht übersteigt. Statutarisch kaun dieVersicherungspflicht" ausgedehnt werden anch auf solcheBctricbsbcamtc, deren Jahreseinkommen 3000 Mark über-steigt, ans selbständige Gewerbetreibende der versichern ngS-pflichtigcn Gewerbe, wenn ihr JahreSverdicnst 3000 Marknicht übersteigt, oder wenn sie nicht regelmäßig mehr als zwei