Die staatl, Arbeitervcrsicherung d. Deutschen Reiches. 193
Lohnarbeiter beschäftigen, sowie auf Hausgewerbetreibende,ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigtenLohnarbeiter.
2. Leistungen. Ter vom Unfall bei dein Betriebebetroffene Arbeiter usw. hat Anspruch auf Entschädigung inallen Fällen, in denen der Unfall nicht dolos herbeigeführt ist,also anch bei grobem, eigenem Verschulden. Es wird gewährt i
a,) Freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heil-mittel, sowie die zur Sicherung des Erfolges des Heilver-fahrens und zur Erleichterung der Folgen der Verletzungerforderlichen Hilfsmittel (drücken, Stützapparate usw.».
d) Eine Unsallrente im Fall des Eintritts einer Er-werbsunfähigkeit für deren Dauer von der 14. Woche nachEintritt des Unfalles an. Die Rente beträgt bei völligerErwerbsunfähigkeit 06^,7° des Jahresarbeitsverdicnstes(Vollrentc) oder „im Falle tcilweiser Erwerbsunfähigkeil"einen Teil der Vollrcnte, der dem Maße der Einbuße anErwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).
(?) Ein Sterbegeld in Höhe des 15. Teils des Jahres-arbeitsverdienstcS im Mindestbetrage von 50 Mark.
ä) Eine Rente an die Hinterbliebenen des Getöteten(20°/° des Jahresarbeitsverdicnstes der Witwe, 20°/° jedemHinterbliebenen ttinde unter 15 Jahren), jedoch insgesamtnicht mehr als 60°/°.
Die Rente ist zu berechnen nach Maßgabe des Jahrcs-verdienstes, den der Verletzte während des letzten Jahresseiner Beschäftigung in dem Betriebe, wo er den Unfallerlitt, an Gehalt oder Lohn bezogen hat, wobei der1500 Mark übersteigende Betrag nur mit einein Drittelzur Anrechnung gelangt. Das ist der sogenannte „an-rcchnnngsfähige Lohn", der bis zum Gesetz von 1900gebildet wurde durch Anrechnung bis zn 4 Mark Tages-verdienst und einem Drittel darüber.