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Die gewerbliche Arbeiterfrage / Werner Sombart
Entstehung
Seite
106
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Dic Arbeitervcrsicherung.

3. Organisation und Aufbringung der Mittel.Tie zur Bestreitung der Leistungen erforderlichen Mittelwerden ausschließlich von den Unternehmern aufgebracht.Diese sind zu diesem Behufe in gewerbsweise gebildetensog. Berufsgeuosseuschafteu zusammengeschlossen, deren es65 gewerbliche und 48 landwirtschaftliche gibt. Zu ihnentreten 198 staatliche Ansführungsbehvrden und 28u Pro-Vinzial- und Kommnnalansführungsbehörden. Wegen derUnbestimmbarkeit der zu leistenden Entschädigungeu erfolgtdie Aufbringung der Mittel nach dem fog. Umlageverfahren:d. h. es N'erden die in einem Jahre erwachseilen Unkostenpro rata auf die einzelnen Unternehmer innerhalb einerBerufsgenosscnschaft erteilt. Da dieses Verfahren nicht denCharakter einer Versicherung trägt, so spricht man auch mirungenau von einerUnfallversicherung". Daher die Zu-fiignng dessogenannt". Genau müßte es heißen: Zwango-unsallentschädigung oder so ähnlich.

4. Statistik: siehe dic Tabelle auf S. 104/105>.

<ü. Die Juvaliditäts- und Altersversicherung;eingeführt durch Gesetz vom 22. Juni 1889, das am1. Januar 1891 Gesetzeskraft erlangte. Eine Neuordnungbrachte das Gesetz vom 13. Juli 1899 (in Kraft seit1. Januar 1900).

Danach ist der Rechtszustand heute folgender:

1. Kreis der versicherten Personen. Versicherungs-pflichtig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat undgegen baren Lohn (Tantieme) beschäftigt wird und zwar:

a,) ohne Rücksicht auf das Gehalt oder den ^ohn:Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten undPersonen der Schiffsbesatzung:

b) mit Beschränkung auf deu Jahresarbeitsverdienst bis2000 Mark: BetriebSbeamte, Werkmeister und Techniker,sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren