Die staatl, Arbeiterversichcruug d. Deutschen Reiches. 19/
Hauptberuf bildet, wie Privatsekretäre, Gescllschaftsdnnien usw,uud Privatlehrer und Erzieher beiderlei Geschlechts, aus-genommen Studenten oder Personen, die während ihrerwissenschaftlichen Ausbildung unterrichten.
Durch Bundesratsvcrordnuug vom 16. Dezember 1891ist die Versicherungspflicht auf die Hausgewerbtreibenden derTabakindustrie, durch Verordnung vom I.März 1894 aufdieHausgewerbtreibeudeu dcrTerliliudustrie ausgedehnt worden.
Freiwillig kann in die Versicherung eintreten, wernoch nicht das 4V. Lebensjahr vollendet hat und folgeudeuBerufsklassen angehört:
a) den unter 1b genannten Personen, wenn ihr Gehaltmehr als 2000, aber nicht über 3000 Mark beträgt:
b) der Klasse der selbständigen Gewerbetreibenden undsonstigen „Bctriebsuutcruehmer," welche nicht regelmäßigmehr als als zwei versichernngspflichtige Lohnarbeiterbeschästigen, fowie die Hausgewerbetreibenden:
o) Personen, welche der Versicherungspflichl nicht unter-liegen: 1. weil sie mir gegen freien Unterhalt beschäftigtwerden, 2. weil ihre vorübergehende Beschäftigung als nichtversicherungspflichtig erklärt wurde.
2. Versicherunsorgaue sind die (31) territorialenVersicherungsanstalten, neben denen noch 9 „zugelasseneKassencinrichtungeu" (für Bergleute und Eisenbahner»funktionieren.
3. Leistungen der Versicherung.
a) Diejenigen Versicherten, welche dauernd erwerbs-unfähig werden, erhalten ohne Rücksicht auf ihr Lebensallereine Invalidenrente. Aber auch solchen Versicherten,die 26 Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig waren, stehtfür die weitere Tauer ihrer Erwerbsunfähigkeit eine Rentezu. Karenzzeit — bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeitmüssen mindestens 200 BcitragSwochen nachgewiesen werden.