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Die Arbeiterversichcrung.
b) Tie Versicherte», welche das 70. Lebensjahr vollendethaben, erhalten eine Altersrente, wenn sie im allgemeinenvvn 1891 an bis zum Eintritt in das 71. Lebensjahrjährlich mindestens 40 Beitragswochen nachweisen können.
L) Frauen, die sich verheiraten, Witwen oder Kindernnter 15 Jahren eines Versicherten (bezw. vaterlose Kindereiner Versicherten), der noch keine Rente vor seinem Todebezogen hat, erhalten die Beiträge zur Hälfte zurückerstattet,wenn mindestens 200 Beitragswochen nachgewiesen werden.Tie Höhe der Rente ist abgestuft uach der Länge der Bei-lragszeit und nach der Lohnklasse (siehe unter 4.), in derder Versicherte die Beträge entrichtet hat.
4. Aufbringung der Mittel. Tie Mittel, aus deueudie Renten bezahlt werden, setzen sich zusammen:
g.) aus dem Reichszuschuß in Höhe von 50 Mark jähr-lich für jede rentenberechtigte Person;
d) aus den Beiträgen der Beteiligten, nämlich der Arbeit-geber und der Arbeitnehmer, deren jeder zur Zahlung derHälfte verpflichtet ist. Die Höhe der Beiträge ist je uachden Lohnklassen verschieden und nach dem Kapitaldecknngs-prinzip bemessen. Sie werden im vollen Betrage vomArbeitgeber in Form von Marken entrichtet, die auf dazubestimmte Kartei: wöchentlich eingeklebt werden. Taher derSpitzname: „Klebegesetz".
Es gibt fünf Markenklassen und zwar ist zu verwenden:
Marken-klassc
Wert
bei einem Jahrcs-Arbcits-vcrdicnst
I.
14 Pf.
bis zu 350 Mk. inkl.
II.
20 „
über 350 bis 550 Mk.
III-
24
„ 550 „ 850 „
IV.
30
,. 850 „1150 „
V.
36 „
„ 1150 M.