12k Organe für soziale Statistik usw.
Kombination) den Zwecken dienen sollen, die ich unter I.1. —4. aufgezählt habe.^. Deutschland besitzt:
1. Besondere Gewerbegerichte, eingeführt durch Gesetzvom 29. Jnli 189V. Sie werden für den Bezirk einerGemeinde dnrch Ortsstatut errichtet und bestehen aus einemVorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter, die keinerder beiden Parteien (Unternehmer nnd Arbeiter) angehörendürfen, sowie einer Anzahl von Beisitzern (mindestens vier),die znr Hälfte der Klasse der Arbeitgeber, zur Hälfte derÄlasse der Arbeiter zu entnehmen sind und durch Wahl jein der Jnteressentengrnpve bestimmt werden. Die Gewerbe-gerichtc entscheiden „gewerbliche Streitigkeiten zwischen Ar-beitern einerseits uud ihren Arbeitgebern andererseits, sowiezwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers".
Gemäß Z 61 des zitierten Gesetzes „kann" das Gewcrbe-gcricht „in Fällen von Streitigkeiten, welche zwischen Arbeit-gebern uud Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzungoder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisscs entstehen",als Einignngsamt angerufeu werden. Ter Anrnfnug istFolge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt und diebeteiligten Arbeiter und Arbeitgeber, diese sofern ihre Zahlmehr als drei beträgt, Vertreter stellen, welche mit der Ver-handlung vor dem Einigungsamt beauftragt werden.
Tagegen hat das Gcwerbegcricht keine Machtbefugnis,ein schiedsgerichtliches Verfahren zu erzwingen. Hier isteine Lücke, die so bald als möglich vom Gesetzgeber aus-gefüllt werden sollte.
Im allgemeinen wird die Einrichtung der Gewcrbe-gerichte als eine segensreiche anerkannt, namentlich anch inArbeiterkreisen, die ihnen volles Vertrauen entgegen bringen:ein seltener Fall im „Lande der Sozialreform"! Die Funk-tionen als Schiedsgerichte und Einigungsämter erfüllen die