Der Rechtsznstand in den einzelnen Ländern. 125
Unternehmer nnd Arbeiter, den Hauptbestandteil des Richler-kolleginms bildet.
3. Organe zur offiziellen Vertretung der Ar-beiterklasse. Tic mvderuen Staaten haben fast alleständige Einrichtungen zur Vertretung der Unternehmer-interessen in den Handels-Gewerbe- und Laudwirtschafts-kammern geschaffen. Ihnen zur Seite, so verlangt es einfachein Gebot der Billigkeit, sollen Organe treten, in denengleicherweise die Arbeiterintcressen gegenüber den behördlichenInstanzen wahrgenommen werden.
4. Organe zur Beilegung von Arbeitsstreitig-keiten. Aus Gründen, deren in dieser Darstellung schongedacht wurde (vgl. Kapitel 3), erscheint es zweckmäßig, daß dieöffentliche Verwaltung Einrichtungen besitzt, die bei Streitig-keiten zwischen Unternehmern und Arbeitern als Schieds-gerichte funktionieren können, sei es auf Wunsch der streitendenParteien (fakultatives Schiedsgericht), sei es auf Anordnungder Behörde (obligatorisches Schiedsgericht).
II. Der Rechtsznstaild in den einzelnen Ländern
ist anßcrordentlich buntscheckig. Die meisten haben einenTeil des eben skizzierten Programms verwirklicht, aber meistin ganz voneinander abweichenden Formen, sodaß die tat-sächlich bestehenden (oder geplanten) Einrichtungen in denverschiedenen Ländern weder der Bezeichnung noch dem Kreisihrer Funktionen nach übereiustimmen. Tie Ausdrücke:Arbeitsamt, Arbeitskammer, Arbeiterkammer , Arbeitsbnreanr,OtMs cln Iravail, Iracls Kc>»rc1, (?Iikurck»'0 cls Iravail,Oiurioi'g clsl I^vnro, Lcmrsos cku linvail, I^g,bcmr LnrvNix,Lmnsi'tt van ^.rdsick usw. bezeichnen sämtlich, neben denLonssik äs?rnck'bc>ninres, den ?rodi viri und Gewerbe-gerichten, Vcrwaltnngsorganisativnen, die (in verschiedener