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Organe für soziale Statistik usw.
Verwachsen sind, trotzdem sie dnrch kein gemeinsames Merk-mal untereinander verbnnden sind, also sich auch nicht nniereinen gemeinsamen Oberbegriff bringen lassen.
Um was es sich hier handelt, sind folgende Tiuge:
1. Organe der sozialen Statistik. Es ist seit An-beginn von allen, die die soziale Reform vertreten, immerwieder geltend gemacht, daß die Gesamtheit zunächst einmaldafür Sorge tragen müsse, die sozialen Zustände dnrch sta-tistische Ermittelungen, Enqueten und ähnliches aufzuhellen.Tenn die klare Einsicht iu das was ist, sei die erste Bor-bedingung gedeihlicher Reformen. Tie Anhänger der sozialenReform haben aber gleichzeitig betont, daß zu diesem Behnsebesondere Organe geschaffen werden müssen, deucn ausschließ-lich die Erkundung der sozialen Welt nnznvertranen sei.Die Arbcitsstatistik soll nach einem Worte Georg vonMayrS„nicht eine gelegentliche Tienerin, sondern eine dauerndeFührerin und Beraterin der Sozialpolitik" sein.
2. Organe der sozialen Rechtspflege. Tie besteArbeilerschntzgesetzgebnng, die beste ZwangSversichernng, diekräftigste Gewerkvereiusbewcguug, die des Arbeiters Existenz-bedingungen zu verbessern dienen sollen, nützen ihm nichts,wenn er uicht sicher ist, daß er das, was er dem Unter-nehmer gegenüber zu fordern hat, auch wirklich erhält. TieErfahrung hat gelehrt, daß znm Schutze seiues Rechtes dieordentlichen Gerichte nicht ausreichen, entweder weil ihrVerfahren zu umständlich ist, oder weil sie zu teuer sind,oder weil sie nicht das Vertrauen der Arbeiter genießen,oder weil sie nicht die nötige Sachkenntnis besitzen oderaus anderen Gründen. Teshalb bildet einen Progrmnm-puukt aller moderneu Sozialreform die Einsetzung besondererGerichte, die sich mit dem Entscheid von Streitigkeiten ausdem Arbeitsverhältnisse befassen, uud bei dereu Zusammen-setzung diis Laienelcment, und zwar in Paritätischer Form,