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Organe für soziale Statistik usw.
sieben der Reichstag wählt. Die Obliegenheiten des „Beirats"sind insbesondere:
a) ans Anordnung des Bundesrats oder des Reichs-kanzlers (Reichsamt des Innern) die Vornahme arbciter-statistischcr Erhebungen, ihre Durchführung und Verarbeitungsowie ihre Ergebnisse zu begutachten;
b) in Fällen, in denen es zur Ergänzuug des statistischenMaterials erforderlich erscheint, Ausknuftspersonen zu ver-nehmen;
o> dem Reichskanzler sReichsamt des Innern) Vor-schläge fnrdieVornahme oderTurchfiihrungarbeiterstatistischerErhebungen zn unterbreiten.
Mit der Errichtung der Abteilung für Arbeiterstatistikund Ernennung des Beirats für Arbciterstatistik tritt dieKommission für Arbeitcrstatistik außer Funktion, diebis dahin seit dem Jahre 1892 als Organ einer besonderenSozialstatistik funktioniert hatte.
Die „Abteilung für Arbeiterstatistik" gibt seit April 1903monatlich imUmsange von 3 Bogens das „Reichsarbcits-blatt" heraus, das sichbisher als außerordentlich gut redigierterweist.
Die Errichtung einer Abteilung für Arbeiterstatistik undeines „Beirats" erfüllt einen Teil der Forderungen, die inKreisen der Sozialreformer seit langem erhoben wurden.Diese Forderungen hatten zuletzt ihren Ausdruck gefundenin dem Beschlusse des Ausschusses der Gesellschaft für sozialeReform vom 16. März 1901, der freilich eine etwas voll-kommnere Organisation der sozialen Tatsachcnkuude angestrebthatte, sofern er die Forderung eines besonderen Reichs-arbeitsamtcs enthielt. Hoffentlich bedeutet die „Abteilung"nur den ersteir Schritt auf dem Wege zu jenem Ziele.Die Resolution des Ausschusses der Gesellschaft für sozialeReform hat folgenden Wortlaut: