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Die gewerbliche Arbeiterfrage / Werner Sombart
Entstehung
Seite
129
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Der Rcchtszustand in den einzelnen Ländern. 129

1. Es ist durch Gesetz ein Reichsarbeitsamt zn errichten mitfolgenden Aufgaben:

Feststellung und Klarlegung der wirtschaftlichen und sozialenVerhältnisse der Lohnarbeiter nnd der ihnen gleichstehendenAngestellten, zum Zweckeder Gesetzgebung nnd Verwaltungs-tätigkeit, wie z, B, der Zahl der Arbeiter nnd der Arbeiter-katcgoricn, der Löhne, Arbeitszeiten nnd sonstigen Arbeits-bedingungen, der hygienischen und sittlichen Zustände, derErnährung, Wohuung, Erziehnng, der Arbeiter-Budgetsund ihrer Familienverhältnisse;b) Erinittelnng des Verhältnisses der Arbeiter zu den Arbeit-gebern, der Tätigkeit der Arbeitcrausschllssc, der Wirksam-keit dcr Gcwcrbegcrichtc nnd Einigungsäinter, von Ursachen.Verlauf, Bcendignng nnd Folgen von Streiks nnd Ans-sperrnngen, der Lage und der Tätigkeit der Organisationender Arbeiter nnd der Arbeitgeber;o) fortlaufende Beobachtung der Wirkung der Arbeiterschntz-uud -vcrsicherungsgcsetze ans die Lage der Arbeiter undder Unternehmer;cl) Vorschläge an den Reichskanzler ans Grund der Ergebnisse

der oben unter 1.3. erläuterten Tätigkeit.S. Das Reichsarbeitsamt bildet ein selbständiges Amt wiez, B, das Rcichspateutamt, das Kaiserl, statistische Amt. Es hateinen eigenen Direktor, die nötigen ständigen Mitglieder undHilfsarbeiter. Zn den ständigen Mitgliedern gehört ein Vertreterdes Kaiser!, statistischen Amts. Es untersteht dem Staatssekretärdes Rcichsamts des Innern.

3. Dem Reichsarbeitsamt wird ein Beirat beigegcben, be-stehend aus 36 Personen, welche vom Reichskanzler möglichst ausGrund von Vorschlägen der Beteiligten zu '/z aus Arbeitgebern,V- ans Arbeitnehmern, '/^ aus unparteiischen Sachverständigenernannt werden. Dieser Beirat hat sowohl bei Aufstellung desgenerellen Arbeitsplans wie bei einzelnen Erhcbnngcn als sach-verständiges Organ zn dienen.

4. Das Reichsarbeitsamt ist bcfngt, znr Erledigung seinerAufgaben die Behörden der Einzelstaaten zn requirieren, die demAnsuchen stattzugeben haben. Es ist ferner befugt, von Arbeit-gebern uud Arbcituchmcrn schriftliche nnd mündliche Auskunftzu erfordern, welche nicht verweigert werden darf.

5. Die Resultate des R.-A.-Ä. werden veröffentlicht. Ausser-dem gibt das Amt eine Zeitschrift heraus, welche das wichtigste

Sombart, Gewerbliche Arbeiterfrage. 9