Druckschrift 
1 (1904)
Entstehung
Seite
76
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7g Ubcvblick über d, geschichtl. Entwickelung d. Gciverbewcsens.

18. Jahrhundert hinein die Gewerbe beherrscht hat. DerLeser wird sich erinnern, weshalb ich seinerzeit dieses empi-rische Verfahren als Vorbedingung für handwerksmäßigeProduktion bezeichnet hatte. Aus dem Gesagten geht alsohervor, daß iu der Tat während langer Jahrhunderte desMittelalters die Marktlage für den Produzeuten gewerb-licher Erzeugnisse dadurch charakterisiert war, daß einerverhältnismäßig starken Nachfrage stets ein verhältnismäßiggeringes Angebot gegenüber stand, daß also in der Tateinem Verkäufer gewerblicher Produkte zwei Käufer nach-zulaufen pflegten. Damit war die Stabilisierung des Ab-satzes in quantitativer Hinsicht ebenso gewährleistet, wiedurch das empirische Verfahren in qualitativer Beziehung.

2. Die Ordnung des mittelalterlichen Gewerbe-Wesens iu der sogenannten Zunftverfassung.

Ihren rechtlichen Ansdrnck findet die Ideenwelt deshandwerksmäßigen Gewerbetreibenden in der sogenanntenZuuftordnnug des Mittelalters, wie sie in fast allen Städtenübereinstimmend ausgebildet wordeu ist. Wir müssen unsdie Zunftordnung als eine Schutzgesetzgebung für das Hand-werk vorstellen, die infolgedessen in dem Maße kunstvollerund komplizierter wnrde, je mehr sich die natürlichenExisteuzbcdiuguugeu für das Haudwerk im Lnnfe der Jahr-hunderte verschlechterten. Was mau ursprünglich dem Gangder Dinge überlassen konnte, mußte später durch die Gesetz-gebung mühsam und schließlich ohue Erfolg erzwungenwerden. Da es eine allgemeine Erscheinung des euro-päischen Mittelaltcrs ist, daß die rechtsetzende Gewalt mehruud mehr aus dcu Händen der großen Landes- uud Rcichs-hcrrschcr in diejenigen der lokalen Instanzen überging, da,wie wir sehen, die handwerksmäßige Organisation sichcngstens an die städtische Entwickelung des Mittelalters