Die Epoche der handwerksmäßigen Organisation. 77
anschloß, so ist es selbstverständlich, daß die Ordnungdes Gewerbewescns jener Zeiten einen Bestandteil derstädtischen Wirtschaftspolitik bildet und deren aus-schließend lokal interessierten Standpunkt ebenfalls znmAusdruck bringt. Ans den Gesamttendenzcn der städtischenWirtschaftspolitik heraus läßt sich somit auch die Gewerbe-politik des Mittelalters einzig und allein verstehen.
Was das System der städtischen Wirtschafts-politik des Mittelalters charakterisiert, ist das Bestreben,die Macht nnd Größe der einzelnen Stadt auf Kostensowohl fremder Städte, als namentlich auch des umliegcn-deu platten Landes zu fördern. Aus diesem gesundenLokalegoismus heraus erklärt sich zunächst das Strebeu,die ökonomische Basis, ans der die Stadt ruhte, durcheine Reihe von Maßnahmen sicher zu stellen. Auf dereinen Seite zwang man so weit als möglich die umwohnendeBevölkerung, ihre Erzeugnisse nirgends anders als auf demMarkte der Stadt zu verwerten. Tiefem Behufe dientedas Marktrecht, das Stapel-, Meilen- oder Straßcnrecht,das sogar die von weither kommenden Kaufleute zwang,ihren Weg über die Stadt zu nehmen, hier ihre Wareneinige Tage feilzubieten, ehe sie sie ihrem vielleicht ganzanderen Bestimmungsort zuführen konnten. Dem Hand-werker war damit eine günstige Gelegenheit zur Beschaffungder für ihn notwendigen Rohstoffe nnd Hilfsmalerialiengeboten. Ans der anderen Seite wurde mit ebenso rigorosenMaßregeln seitens der städtischen Politik Fürsorge getragen,daß das Absatzgebiet für die gewerblichen Produzenten derStadt gesichert bleibe. So gehörte es zu dem eisernenBestände jeder mittelalterlichen Gewerbepolitik, daß diegewerbliche Produktion in der Landschaft verboten war,was mittels des sogenannten Bannrechtes geschah, daßalso für einen bestimmten Umkreis um jede Stadt den»