100 Überblick ilbcr d. gejchichtl. Entwickelg, d. Gewcrbewesens.
Handwerker die Zunftordnung, für den kapitalistischen Unternehmer die Gewerbcfreihcit ist.
Woher diese verschiedene Endigung?
Der Handwerker, sahen wir, verlangt vor allein Sicher-heit seiner Existenzbedingungen, er braucht Ruhe und Stetig-keit aller wirtschaftlichen Verhältnisse, deren selbstherrischcrBezwingung er als nur technischer Arbeiter nicht gewachsenist. Er will sich an seinem Arbeitsgegenstande betätigen unddadurch seiuen Unterhalt verdienen. Arbeitsumfaug undUmfang des Entgelts sind bei ihm so gut wie feste Großen.Daher widerspricht es auch den Handwerksinteressen nichtübermäßig, wenn sie ausdrücklich von der Rechtsordnungfixiert werden. Eine gesetzliche oder genossenschaftliche Fest-legung der Produktions- und Absatzbedingungen nach Quan-tum und Quäle empfindet der Handwerker kaum als Be-schränkung: denn sein innerstes Wesen, das Wirken alstechnischer Arbeiter wird dadurch uicht berührt. Deshalbkann er verhältnismäßig leicht die eigene Freiheit alsKonzession hingeben, wenn er dafür die Beschränkung deranderen als Gegenkonzession erhält. Alle ausgebildeteHandwerksordnung beruht daher notwendig auf dem Ge-danken einer grundsätzlichen Ausschließung der Konkurrenzauf der einen Seite, einer Stercotypicrung der wirtschaft-lichen Beziehungen auf der anderen Seite.
Das genaue Gegenteil muß eine Rechtsordnung bilden,die den Interessen des Kapitals ein Maximum von Berück-sichtigung zu teil werden läßt. Der kapitalistische Unter-nehmer schließt sein Kompromiß zwischen Freiheit undZwang in gerade entgegengesetztem Sinne: er opfert denGedanken einer Bindung und Beschränkung der anderen,um für sich die Freiheit zu retten.
Und das ist dem innersten Wesen kapitalistischer Wirt-schaftsführung durchaus cutsprcchcud.