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1 (1904)
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104
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104 Überblick über d. geschieht!. Entwickelg. d> Gewerbewesens.

Übersicht über die grundlegenden Gewerbegesetzein den wichtigsten Kulturstaaten.(Vergl. die ausführliche Tarstellung in SchönbergsHandbuch der Pol. Ökon., Band 11, Art. Gewerbe, I. Teil.)

^. Die deutschen Staaten vor Einigung des Reiches.

I. Preußen. Nachdem durch die Geschäftsinstrnktionvom 26. Dezember 1808 die Gewerbefreiheit im Prinzipanerkannt war, wurde diese gesetzlich bestätigt durch dasEdikt vom 2. November 1810 über die Einführung einerallgemeinen Gewerbesteuer und das Gesetz vom 7. September1811 über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe.

Tas Edikt von 1310 machte den selbständigen Gewerbe-betrieb lediglich abhängig von der Losung eines Gewerbe-scheins, der keiner unbescholtenen Person versagt werdendurfte, und von der Zahlung der neu eingeführten Gewerbe-steuer. Nur für acht Gewerbe im engeren Sinne,beideren ungeschicktem Betrieb gemeine Gefahr obwaltet"(Apotheker, Juweliere, Maurer, Zimmerleute, Mühleu-bauer, Schornsteinfeger, Seeschifszimmerleute, Verfertigerchirurgischer Instrumente), wurde für die Ausübung eineweitergehende Beschränkung beibehalten. Das Gesetz von1811 vertrat denselben Standpunkt weitgehender Gewerbe-freiheit wie das Edikt von 1810, das es nur in Einzel-heit ergänzt.

Um die große Verschiedenartigkeit der Gcwerbeverfas-sungen, wie sie im Königreich Preußen durch die Einver-leibung der neu- oder wiedergewonnenen Landesteile imJahre 1815 entstanden war, zu beseitigen, wurde am17. Januar 1843 eine allgemeine Gewerbeordnungfür das gesamte Staatsgebiet eingeführt, die im Prinzipan der Gewcrbefreiheit festhielt.