Überblick über die grundlegenden Gewerbegesetze usw. IgZ
Eine weitgehende Einschränkung erfuhr jedoch die Ge-werbefrciheit im Königreich Preußen noch einmal durchKönigliche Verordnungen vom 9. Februar 1849,betreffend die Errichtung von Gewerberäten und ver-schiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbeordnungund über die Errichtung von Gcwerbcgerichten. Hierdurchwurde der selbständige Gewerbebetrieb für eine größereAnzahl von Gewerben (32 außer den bereits beschränkten)wiederum abhängig gemacht von dem Eintritt in eineInnung, die an den vorhergegangenen Befähigungsnach-weis geknüpft war ooer von dem Nachweis der Befähigungvor einer Prüfungskommission. Anch andere Bestimmungender alten Zuuftverfassung wurden wieder eingeführt.
Abgesehen von einigen Änderungen im gewerbefreiheit-lichen Sinne blieb die Gewerbeordnung von 1849 bis znrGründung des Norddeutschen Bundes in Kraft.
II. In den übrigen deutschen Staaten blieb diealte Zunftverfassung bis znm Jahre 1860 allgemein inGeltung. Von da ab erließ die Mehrzahl freiheitlicheGewerbegesetze.
L. Der Norddeutsche Bund bezw. das Deutsche Reich
regelten einheitlich für ihr Gebiet die gewerblichen Zuständedurch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, dieim Gebiete des Norddeutschen Bundes drei Monate nachVerkündigung, in Südhessen am 1. Januar 1871, inWürttemberg und Baden am 1. Jannar 1872, in Bayern am 1. Jannar 1873 in Kraft trat. Das Gesetz beruht aufdem Prinzip einer weitgehenden Gewerbefreiheit. Beschrän-kungen des Gewerbebetriebs werden nur im Interesse deröffentlichen Sicherheit für ganz wenige Gewerbe aus-gesprochen. Den Innungen wurde ein rein Privatrecht-licher Charakter verliehen.