Druckschrift 
Über die Buchmacherey : 2 Briefe an Herrn Friedrich Nicolai ; 1798 ; gedruckt für die Teilnehmer der Festtagung in Darmstadt am 25. Mai 1924 / Immanuel Kant
Entstehung
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Rechtslehre, wenn sie zur Philosophie und nicht zumstatutarischen Gesetzbuch gezählt wird, ein Widerspruchmit sich selbst.*)

Das war nun gut; aber wie die alten Muhmenim Mahrchenton zu erzählen pflegen auch nicht all-zugut. Die Fiction nimmt nun einen anderen Gang.

*)Nach dem Princip der Eudämonie (der Glückselig-keilslehre), worin keine Nothwendigkeit und All-gemeingültigkeit angetroffen wird (indem es jedemEinzelnen überlassen bleibt, zu bestimmen, was er,nach seiner Neigung, zur Glückseligkeil zählen will)wird das Volk allerdings eine solche erbliche Gouver-nementsverfassung wählen dürfen; nach dem Eleu-teronomischen aber (von den ein Theil die Rechtslehreist) wird es keinen subalternen äußeren Gesehgeberstatuiren; weil es sich hiebe» als selbst gesetzgebendund diesen Gesetzen zugleich Unterthan betrachten unddie Praxis sich daher (in Sachen der reinen Vernunft)schlechterdings nach der Theorie richten muß. Esist unrecht so zu decretiren; es mag auch noch so ge-bräuchlich und so gar in vielen Fällen dem Staatnützlich seyn; welches letztere doch niemals gewiß ist.

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