Rechtslehre, wenn sie zur Philosophie und nicht zumstatutarischen Gesetzbuch gezählt wird, ein Widerspruchmit sich selbst.*)
Das war nun gut; aber — wie die alten Muhmenim Mahrchenton zu erzählen pflegen — auch nicht all-zugut. Die Fiction nimmt nun einen anderen Gang.
*)Nach dem Princip der Eudämonie (der Glückselig-keilslehre), worin keine Nothwendigkeit und All-gemeingültigkeit angetroffen wird (indem es jedemEinzelnen überlassen bleibt, zu bestimmen, was er,nach seiner Neigung, zur Glückseligkeil zählen will)wird das Volk allerdings eine solche erbliche Gouver-nementsverfassung wählen dürfen; — nach dem Eleu-teronomischen aber (von den ein Theil die Rechtslehreist) wird es keinen subalternen äußeren Gesehgeberstatuiren; weil es sich hiebe» als selbst gesetzgebendund diesen Gesetzen zugleich Unterthan betrachten unddie Praxis sich daher (in Sachen der reinen Vernunft)schlechterdings nach der Theorie richten muß. — Esist unrecht so zu decretiren; es mag auch noch so ge-bräuchlich und so gar in vielen Fällen dem Staatnützlich seyn; welches letztere doch niemals gewiß ist.
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