Als vor fünfzehn Jahren die Deutsche Reichsbank insLeben gerufen wurde, hatte die Gesetzgebung eine auf demReichsgebiet ganz neue Aufgabe zu lösen, und in die Durch-führung derselben wurden einige selbst auf dem allgemeinenGebiet des Zettelbankwesens überhaupt bis dahin nicht er-probte Formen eingefügt. Wie Wohl auch dieselben vor-gedacht und durchberaten sein mochten, der praktische Ge-setzgeber mußte sich sagen, daß er es hier mit einem groß-artigen Versuch zu thun habe und daß erst die Zeit dieletzte Autwort auf die Frage: ob er ihm gelungen sei, er-teilen könne. Daher legte er sich selbst für die Geltungdes Gesetzes eine Zeitbeschräukung auf. Nach Ablauf dieserFrist von fünfzehn Jahren, wenn sich gezeigt haben würde,wie die Arbeit sich bewährt hätte, sollte über die weitereZukunft entschieden werden. Diese Probezeit ist um, undkaum dürfte ein verständiger und sachverständiger Manndiesseits oder jenseits unserer Grenzen seine Stimme er-heben mit der Behauptung, daß das Werk seine Probe nichtbestanden habe. Ohne Übertreibung kann man sagen, daßdie kühnste Erwartung keinen besseren Erfolg hätte verlangenkönnen. Wenn jemals das ausschlaggebende Wort .,it,^voi'ks -nsll" auf ein Gesetz Anwendung finden durfte, soauf dieses. Gewichtige Klagen sind von keiner Seite er-hoben worden; einzelne Beschwerden über Nebendinge, dievon Zeit zu Zeit auftauchen, berühren nicht die Grundliniender Gesetzgebung. Natürlich giebt es Leute, welche von An-
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