gegen das staatliche Münzmonopol verstoße (Z 8 des Reichsmünz-gesetzes vom 30. April 1874) und, wenn es aus Papier besteht,sich mit den gesetzlich festgelegten „Grundsätzen über die Emissionvon Papiergeld" vereinigen lasse, und ob nicht die Ausgabesolcher „Geldersatzschcine" nach den Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuches über Inhaberpapiere (§ 793 ff.) unzulässig sei, sindwirtschaftlich vollkommen überflüssig. Sie sind rein von der mate-rialistisch-metallistischen Auffassung des Geldes aus gesehen, unddie Juristen täten gut daran, zunächst einmal diese unhaltbare Auf-fassung des Geldes als „bewegliche Sachen" zu revidieren.^)
Der Staat soll zwar für eine gewisse Elastizität, eine ge-wisse Vermehrungsmöglichkeit seiner Zahlungsmittel für denKleinverkehr sorgen, aber wenn sie in solchen außergewöhnlichenZeiten nicht ausreichen, ist es durchaus unbedenklich, ja dasallein Zweckmäßige, daß man sich im lokalen Verkehr mit der-artigen Geldzeichen, am besten von den Kommunen ausgegeben,hilft. Das heißt natürlich nicht, daß der Staat die Schöpfungsolcher Geldzeichen ganz dem freien Belieben der Kommunen über-lassen solle. Es ist im Gegenteil notwendig, daß allgemeine Vor-schriften darüber erlassen werden, wobei der Staat aber nicht dieAufrechterhaltung des Münzgesetzes oder der bestehenden Be-stimmungen für Inhaberpapiere, sondern einzig und allein die Be-dürfnisse des Verkehrs auf Grund richtiger Einsicht in das Geld-wesen im Auge haben sollte. Der Staat könnte sich also sehr wohlein Genehmigungsrecht für Ausgabe solcher Geldzeichen vorbe-halten, vorausgesetzt eben, daß es verständnisvoll angewendetwird, er könnte die Ausgabe in zu kleinen Kommunen untersagen,gewisse Vorschriften für Inhalt und Form dieser Geldzeichen er-lassen usw. Die Entscheidung darüber sollte aber nicht der Reichs-bank überlassen sein, die jetzt ganz unzweckmäßigerweise mit allenunseren Geldproblemen befaßt wird, sondern es müßte ein eigenesReichswährungsamt geschaffen werden, dem, unabhängig vonder Reichsbank, die Aufsicht über unser ganzes Geldwesen zu über-tragen wäre.
Irgendwelche größere Bedeutung kann dieser Frage des Geld-bedarfs aber nicht beigemessen werden. Da nicht das „Geld"
Diese Definition noch neuestens in der im übrigen sehr instruktivenArbeit von Martin Wolff: „Das Geld " im Sandbuch des gesamtenHandelsrechts, herausgegeben von Viktor Ehrenberg.
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