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Die Geldvermehrung im Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen : eine Untersuchung zu den Problemen der Übergangswirtschaft / von Robert Liefmann
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die Lieferanten und Vermittler jeden Preis erzielten und daherauch bezahlen konnten.

Man erkannte schon längst, daß diese Devisenordnung nichtgenüge, weil sie von einer Zentralisierung des Zahlungsverkehrsbei der Neichsbank noch weit entfernt war. Das suchte man zuerstin Österreich durch eine Verordnung vom 19. Dezember 1916 zuerreichen. Gleichzeitig verbot in Deutschland eine Verfügung ver-schiedener Generalkommandos die Versendung von Zahlungs-mitteln und Markwechseln ins Ausland. Dagegen ging ein Ver-bot des Oberkommandos in den Marken, überhaupt neue Mark-guthaben einem Ausländer im Jnlande zu begründen, zu weit.

Die definitive Regelung des Gegenstandes erfolgte durch dieBundesratsverordnung vom 8. Februar 1917. Es wurden28 Banken als sog. Devisenbanken bestellt. Jeder An- und Ver-kauf von Geldsorten, Banknoten, Wechseln, Schecks usw. in aus-ländischer Währung sowie alle Verfügungen über Forderungen,Guthaben, Kredite usw., die auf ausländische Währung lauten,dürsen nur durch Vermittlung dieser Devisenbanken abgeschlossenwerden.

Der schriftlichen Genehmigung des Reichsbankdirekto-riums aber unterliegen:

1. Der Versand von auf Reichsmark lautenden Zahlungs-mitteln (Banknoten, Wechsel, Schecks usw.) in das Ausland.

2. Die Einräumung eines auf Markwährung lautenden Kreditszugunsten einer im Auslande ansässigen Person oder Firma.

3. Verfügungen über Forderungen in Reichswährung gegeneine im Auslande ansässige Person oder Firma. Der direkteEinzug von Markguthaben im Auslande bedarf der Ge-nehmigung nicht.

4. Das Eingehen von Verbindlichkeiten in Reichswährung undauch in ausländischer Währung gegenüber einer im Aus-lande ansässigen Person zum Zwecke des Erwerbs vonWaren jeder Art, Wertpapieren, Kostbarkeiten, Kunst- undLuxusgegenständen, Grundstücken und Schiffen. Die gleicheBestimmung trifft für Tauschgeschäfte obiger Art gegenWertpapiere, Zinsscheine usw. zu.

Zulässig sind die Verfügungen über ausländische Zahlungs-mittel im Auslande bis zum Bettage von 1000 Mark innerhalb

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