eines Kalendermonats; ferner sind zulässig innerhalb eines Tagesim Gesamtbetrage von höchstens l(M Mark, innerhalb einesKalendermonats aber nicht über Zövv Mark: die sonstigen oben-erwähnten Geschäfte.
Auch diese Bestimmungen genügten aber in keiner Weise,das weitere Sinken unserer Valuta aufzuhalten. Sie hatten über-haupt keine bemerkbare Wirkung auf den Kurs, der in der Schweiz von 84 Centimes Anfang Februar 1917 auf 75 Centimes EndeMai sank. Innerhalb von 14 Tagen fiel er dann weiter um nahezu10 Punkte auf 66 Centimes Mitte Juni und erreichte nach vorüber-gehender unbedeutender Erholung seinen Tiefpunkt Anfang Augustmit 62 Centimes, das sind beinahe 5v°/o der Parität. Nach einerscharfen Aufwärtsbewegung bis 69 Centimes, die aber nur wenigeTage anhielt, stellte sich der Kurs mit geringen Schwankungen aufetwa 65 Centimes, um dann im Oktober mit 61Vs Centimes vor-übergehend einen Stand zu erreichen, der unter der Kälfte derParität war.
Die Gründe dafür liegen einmal darin, daß die Devisenord-nung als solche überhaupt nicht ausreicht, ein Sinken des Kurseszu verhindern, geschweige denn ein Wiederansteigen herbeizuführen,dann aber auch darin, daß sie nicht einheitlich und energisch genugangewendet wurde. Für die Kontrolle über die Durchführung desGesetzes waren keine Bestimmungen getroffen. Die militärischenPostüberwachungsstellen übernahmen die dazu erforderliche Brief-kontrolle eigentlich ohne Auftrag und wichen in der Auslegung undAusführung sehr voneinander ab. Eine Zentralisation und Auf-sicht über diese militärische Tätigkeit, die den verschiedenen General-kommandos unterstellt war, fehlte, denn diese hatten für diese Tätig-keit naturgemäß wenig Verständnis. Die bei der Reichsbank ge-schaffene Devisenzentrale bzw. das Reichsbankdirektorium warenaber in ihren Auslegungen der Devisenordnung und ihren Ent-scheidungen keineswegs einheitlich. Durch Reisen ins Ausland,dort getroffene persönliche Verabredungen, durch den Grenz-verkehr, vor allem aber durch die Tätigkeit der militärischen Ein-käufer ini Ausland entzog sich ein erheblicher Teil des Zahlungs-verkehrs der Kontrolle der militärischen Postüberwachungsstellenund damit, selbst wenn diese die Handhabung der Devisenordnungenergisch betrieben, was, wie gesagt, keineswegs überall der Fallwar, der Aufsicht und Genehmigung der Devisenzentrale. Außsr-128