Ob nun wirklich unsere leitenden Persönlichkeiten die Ent-schlußfähigkeit besitzen, den größten Teil unseres Goldbestandesnach dem Kriege in dieser Weise zu verwenden, lasse ich dahingestellt.Wenn sie nicht überhaupt den Gedanken s, liruine ablehnen, wasich aber aus bestimmten Gründen nicht vermute, müssen sie sichunbedingt mit den wissenschaftlichen Grundlagen des Problemsauseinandersetzen. Die Entscheidung über diese Frage wird abererleichtert durch den Amstand, daß an eine Wiedereinführung desÄauptgrundsatzes der Goldwährung, der Einlösungspflicht derBanknoten in Gold, einstweilen überhaupt nicht zu denken ist.Die Kebung unserer Valuta ist daher jedenfalls ohne Goldwährungdurchzuführen und erst, wenn sie gelungen ist, ist eine Wieder-einführung der Goldwährung überhaupt möglich. Dann aber istsie ohne Zweifel in normalen Zeiten nicht mehr nötig. Darausergibt sich der ganze Widersinn des Prinzips, in bloßen Zahlungs-mitteln Milliarden festzulegen.
In den zahlreichen Erörterungen, die im letzten Jahre für undwider die „Entthronung des Goldes" gepflogen worden sind, habe-:sich die Gegner sehr oft auf einen falschen Ausgangspunkt gestellt :Gelehrte, indem sie auf Grund falscher Theorien, des Metallismus,und aus Ankenntnis der tauschwirtschaftlichen Zusammenhänge, derPreis-- und Einkommensbildung, prinzipiell für die Beibehaltungder Goldwährung eintraten; Praktiker, indem sie sich von ein-gelebten Ideen, daß ein geordnetes Geldwesen nur durch Ver-knüpfung mit dem Golde möglich sei, nicht freimachen konnten;Verwaltungsbeamte und Juristen, indem sie die Frage aufwarfen,ob es nötig sei, die Bankgesetzgebung zu verändern. Für jedendieser drei Gesichtspunkts könnten charakteristische Beispiele ange-führt werden. Das alles ist aber nicht der Standpunkt, den mangegenüber den heutigen Aufgaben auf dem Gebiete des Geldwesenseinnehmen darf. Die Frage ist vielmehr ausschließlich eine solcheder Politik: ist es zweckmäßig, die Goldwährung beizu-behalten oder sie zu verändern oder abzuschaffen?Wird letzteres auf Grund aller wissenschaftlichen und praktischen Er-wägungen als zweckmäßig anerkannt, so haben das Beharrungs-vermögen oder das Trägheitsmoment der Wissenschaft, die eingelsbtenVorstellungen des Praktikers, die Gewöhnung des Juristen oder Ver-waltungsbeamten an einen einmal bestehenden Zustand keine Be-rechtigung mehr. Dann muß eben auch erkannt werden, daß auch182