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grosser Kassaeinkäufe ihrer Bedarfsartikel und des gemein-samen Verkaufs ihrer Erzeugnisse zu verschaffen, vielfachüberschreiten und dadurch in scharfe Konkurrenz zu denangesessenen Kaufleuten treten. Diese macht sich als eineübermächtige fühlbar, da den landwirtschaftlichen Genossen-schaften seitens des Staates infolge der Gesetzgebung undder behördlichen Praxis die weitestgehende Unterstützungzu teil wird.
Zur Untersuchung dieser Klagen hat der Verband einRundschreiben mit Fragebogen an diejenigen Kaufleute inden beiden Provinzen versandt, von denen angeblich eineAuskunftserteilung über die fraglichen Verhältnisse zu erwartenwar. Auf Grund des gesammelten Materials verfasste derSyndikus der Posener Handelskammer, Dr. Hampke, imJahre 1906 eine Schrift: „Ueber die Schädigung des Handelsdurch die staatliche Unterstützung der landwirtschaftlichenGenossenschaft“, welche zum Schluss nachfolgendeForderungen aufstellt:
„Unter landwirtschaftlichen Genossenschaften sindsolche zu verstehen, deren ausschliessliche oder überwiegendeZusammensetzung aus Landwirten nicht nur statutarischsicher gestellt ist, sondern deren Tätigkeit auch ausschliesslichdie Mitglieder und zwar in ihrer Eigenschaft als Landwirtewirtschaftlich zu fördern bestimmt ist.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen in § 8, Abs. 1Ziffer 5 und Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes sind dieStatuten sämtlicher Genossenschaften sowie ihr Geschäfts-gebahren einer genauen Revision zu unterziehen und beidemit den Anforderungen dieses Gesetzes in Uebereinstimmungzu bringen.
Den aktiven Beamten, besonders den Geistlichen undLehrern, ist die Erlaubnis zur Uebernahme einer Tätigkeitgegen Entgelt in und für Genossenschaften zu untersagen.
Der Staat hat nicht nur im Interesse der übrigenSteuerzahler, sondern der Genossen selbst seine Stellungzu den landwirtschaftlichen Genossenschaften recht bald einergründlichen Revision zu unterziehen und eine Sanierungdes landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens in die Wegezu leiten. Im besonderen sind nachstehende Gesetzes-änderungen vorzunehmen.