Druckschrift 
Der Getreidehandel in der Provinz Posen / von Władysław Hedinger
Entstehung
Seite
93
Einzelbild herunterladen
 

93

a) §§ 1 und 5 Abs. 1. des Gewerbesteuergesetzes.Sämtliche Genossenschaften sind zur Gewerbe-steuer heranzuziehen, gleichgültig, ob sie Dividendeverteilen und sich auf den Kreis ihrer Mitgliederbeschränken oder nicht.

b) Bei der Einschätzung der Genossenschaften mitbeschränkter Haftplicht zur Gewerbesteuer müsstenals Betriebskapital auch die Haftsummen der Ge-nossen herangezogen werden, während bei Genossen-schaften mit unbeschränkter Haft- oder Nachschuss-pflicht die Höhe des der Besteuerung zu Grundezu legenden Betriebskapitals vom Steuerausschusszu bestimmen wäre.

c) Ebenso sind die Genossenschaften, deren Geschäfts-betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder nichthinausgeht, zur Einkommensteuer und zu denKommunalabgaben heranzuziehen; anstatt dass bei derEinkommenbesteuerung der Genossenschaften SVs 0 / 0der eingezahlten Geschäftsanteile der Genossen vondem steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen sind,sollen die Genossen berechtigt sein, bei derDeklaration ihres Einkommens die von den Genossen-schaften zufliessende Dividende wegzulassen.

d) In das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften, müssen Bestimmungen auf-genommen werden, wonach

I. den Genossenschaften der Beitritt zu Unter-nehmungsformen'untersagt ist, die sich satzungs-gemäss oder gesetzlich mit einer Tätigkeit befassen,die den Genossenschaften gesetz- oder statuten -mässig verboten ist, und wonach

II. Genossenschaften, die staatlichen Kredit nehmen,nicht Mitglieder einer andern Genossenschaft seindürfen, unbeschadet der Erlaubnis, dass sie sichzu Zentralgenossenschaften verbünden dürfen.

e) Die Bestimmung in § 8 Abs. 4. des Genossenschafts-gesetzes, wonach landwirtschaftliche Konsumvereine,im Gegensatz zu den andern Konsumvereinenbestimmte Waren auch an Nichtmitglieder verkaufenkönnen, und