f) die Bestimmung in § 8 Abs. 1 Ziffer 5 des gen.Gesetzes, welche besagt, dass der Aufnahme in dasStatut der Genossenschaften Bestimmungen bedürfen,nach welchen die Ausdehnung des Geschäftsbetriebesauf Personen, welche nicht Mitglieder der Genossen-schaft sind, zugelassen werden,
sind zu streichen, jedoch nur für den Fall, dassdie sonstigen Begünstigungen der Genossenschaftennicht beseitigt werden.
g) Sollten die Forderungen unter e und f nicht erfülltwerden, dann müsste eine Bestrafung analog der-jenigen in § 152 G. G. für die Mitglieder desVorstandes einer Genossenschaft eingeführt werden,der, ohne die Bestimmung im Statut zu haben, denGeschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder ausdehnt.
Die staatliche Subventionierung des landwirtschaftlichenGenossenschaftswesens soll, in welcher Form sie immerstattfinden mag, fortan nicht mehr Platz greifen. Hierkommen in Betracht
a) die Zentralgenossenschaftskasse;
b) die staatlichen Kornhäuser;
c) Ausschliessung des Handels bei der Versorgungvon Behörden mit landwirtschaftlichen Produkten(Proviantämter);
d) die Begünstigung der landwirtschaftlichen Genossen-schaften durch das Verkaufssyndikat der Kaliwerke;
e) Bevorzugung der landwirtschaftlichen Genossen-schaften seitens der ' preussischen Eisenbahn-verwaltung;
f) die ausschliessliche Uebertragung von Notstands-lieferungen und von Lieferungen an Behörden, anlandwirtschaftliche Genossenschaften;
g) Bevorzugung der landwirtschaftlichen Genossen-schaften seitens fiskalischer Gruben;
h) direkte Zuwendung von Staatsmitteln an landwirt-schaftliche Genossenschaften;
i) Verbindung der Ansiedlungskommission mit derZentraldarlehnskasse, Filiale Posen.
Wir glauben dargetan zu haben, dass jede dieserForderungen berechtigt ist. Der Staat kann vielleicht die