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mufste befürchten, deren Liebe und Vertrauen zu verscherzenund allem, was er Gutes wirken konnte, ernsthafte Hinder-nisse zu bereiten, wenn er der Leibeigenschaft einen „offen-baren Krieg“ erklärt hätte. Und nun liebte er sich in dasgutshendliche bäuerliche Verhältnifs so sehr hinein, dafs esihm Ausgangs- und Endpunkt aller Betrachtung gewordenist. Seinen ganzen Verstand und seine grofse Gelehrsamkeitverwandte er darauf, zu zeigen, dafs ein freies Eigenthum amBoden ein Unding sei, dafs es nie existirt habe und der Naturder Dinge widerspreche, und dafs es nur eine einzige demWesen des Grundbesitzes entsprechende Agrarverfassung gebe:Staatseigenthum und Bewirthschaftung desselben durch freieBauern genannte Zweidrittelsknechte unter der Oberaufsichtvon Gutsherren.
Möser’s Ideal ist das Folgende: Der Bauer ist nichtfreier Eigenthümer seines Hofs. Ueber ihm stehen der Staatund ein Gutsherr, denen er Abgaben, Kenten und Diensteschuldet. Auch hat er nicht die freie Verfügung über seinenHof. Er darf ohne Genehmigung des Gutsherrn kein Holzschlagen, seinen Hof nicht zertheileu und ihn nicht mitSchulden beschweren. Vielmehr soll der ganze Bauernhof zueinem öffentlichen Fideikommifs erklärt werden, an welchemder Staat und der Gutsherr zwar ihre Rechte behalten, aberkein Gläubiger — und wenn er auch eines der abgehendenGeschwister wäre — jemals einen Anspruch erheben kann.Um die Ueberschuldung zu verhindern, bestehen dreierlei Vor-schriften: Einmal, es wird verboten, den Grund und Boden inder Form einer kündbaren, verzinslichen Kapitalschuld zu be-lasten; statt dessen ist der Rentenkauf wieder einzuführen oderdas Darlehen gegen Annuitäten. Sodann wird eine Ver-schuldungsgrenze eiugeführt; sobald die Belastung eines Hofesdiese Grenze überschreitet, ist der Hof zu subhastiren. Endlichsoll im Erbgang nur ein Kind den Hof erhalten; die Ge-schwister sollen eine Abfindung erhalten, und zwar die Söhnesechs Hemden, ein vollständiges Kleid und ein Malter Korn,die Töchter eine Ausstattung. Die Eltern dürfen ein Mehr