Die Entwicklung der römischen Volkswirtschaft.
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Mittelpunkt des Gaus bildete eine gemeinsame Versamm-lungsstätte, das Kapitol; dort auch die Dingstätte und diegemeinsamen Heiligtümer des Gaus. Hier fanden sich anjedem achten Tage des Verkehrs und des Vergnügenswegen die Gaugenossen zusammen. Brachen Feinde ein inden Gau, so rettete man dorthin sich und die Seinen unddas Vieh 1 ). Ein solcher Gaumittelpunkt war Rom .
Wie bei allen Völkern, so war auch bei den Bewohnernvon Latium die unterste Wirtschaftseinheit nicht der Ein-zelne, sondern die Großfamilie. Die Geschlechter, die alssolche sich angesiedelt hatten, waren ein jedes aus einerGroßfamilie hervorgegangen, und ein jedes bestand ausden Großfamilien, die von einem gemeinsamen näherenStammvater abstammten. Die Großfamilie war aber dieunterste Wirtschaftseinheit nicht etwa nur in der Zeit un-mittelbar nach der ersten Ansiedlung, sondern bis weithinein in die Kaiserzeit. Alle einer und derselben Haus-gewalt Unterworfenen, nicht die Einzelnen, haben auch inRom die unterste Wirtschaftseinheit gebildet, und kein Volkhat die Gewalt des Hausvaters gleich schroff wie dasrömische ausgebildet 2 ). Die Hausgemeinschaft wurde durchden allmächtigen Willen des Hausvaters unbedingt ge-lenkt 3 ). Ihm gegenüber war alles, was innerhalb desHauses stand, rechtlos. Der Hausvater übte richterlicheGewalt über die Seinen; er hatte das Recht, sie nach Er-messen an Leib und Leben zu strafen; er konnte sie in dieKnechtschaft verkaufen; nur der Einfluß der Verwandtenin dem bei schwereren Fällen herkömmlicherweise zu be-rufenden Familiengericht und die nota censoria, sowie diegeistliche Strafe, welche in Fällen des Mißbrauchs drohte,stellte einen tatsächlichen Schutz für den der Gewalt Unter-worfenen dar. Der erwachsene Sohn konnte zwar einen ge-sonderten Hausstand gründen oder sein „eigenes Vieh“, pe-culium, vom Vater angewiesen erhalten; aber rechtlich blieb
1) Mommsen, a. a. O. 36.
2) Ebenda 24.
3) Ebenda 56 ff. Vgl. auch R. S o h m, Institutionen des römi-schen Rechts § 88.